Lebensversicherung (Kündigung-Rückkaufswert)

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.09.2013 über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach einer Kündigung entschieden. Die Urteile beziehen sich auf Lebensversicherungen, die im Zeitraum zwischen Ende 2001 und Ende 2007 abgeschlossen und vorzeitig beendet wurden. 2005 war bereits ein ähnliches Urteil betreffend die Verträge aus den Jahren 1994 bis 2001 ergangen.

Mindestrückkaufswert bei der Lebensversicherung

Die Richter haben entschieden, dass in den genannten Verträgen von Lebensversicherungen den Kunden der gleiche Mindestrückkaufswert zusteht, wie den Kunden, die zwischen 1994 bis 2001 ihre Lebensversicherung abgeschlossen haben: Mindestens 50% des sogenannten "ungezillmerten Deckungskapitals".

Lebensversicherung: Ungezillmertes Deckungskapital

Dieses "ungezillmerte Deckungskapital" ist vereinfacht gesprochen die verzinste Summe der eingezahlten Lebensversicherungsbeiträge nach Abzug von Verwaltungskosten und sogenannten Risikobeiträgen, also den Beiträgen, die der Versicherte für den erhaltenen Versicherungsschutz zu zahlen hat, erläutert der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft auf seiner Internetseite. Abschlusskosten dürfen bei der Berechnung dieses Betrages nicht berücksichtigt werden. Für die Kunden führt dies in den ersten Vertragsjahren häufig dazu, dass Ihnen im Einzelfall einen höherer Rückkaufswert zu gewähren ist als zuvor vereinbart war. Der Versicherer hat ggf. das Deckungskapital soweit aufzustocken, bis der Mindestbetrag von 50% des ungezillmerten Deckungskapitals erreicht ist.

neue Lebensversicherungen ab 2008 nicht betroffen

Für seit 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungen ist die BGH-Entscheidung ohne Bedeutung. Hier gibt das Gesetz ( 169 VVG Absatz 3) den Versicherern klare Vorgaben, wie hoch der Mindestrückkaufswert sein muss, weist der Versichererverband hin.

Mehr Infos zum Thema: Mindestrückkaufswert, LV

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