Jugend jobbt
06.06.2017. Wertvolle Kontakte zur Berufswelt knüpfen oder einfach Geld verdienen - vor allem junge Menschen unter 30 Jahren gehen einem Nebenjob nach. Viele sind auf das Zusatzeinkommen angewiesen, um finanziell über die Runden zu kommen. Doch aufgepasst: Um Nachteile zu vermeiden, müssen Sie beim Verdienst genau nachrechnen.
Jeder vierte Bürger jobbt
Mehr als jeder vierte Bundesbürger (28 Prozent) jobbt, unter Schülern, Studenten und Azubis liegt der Anteil mit rund 65 Prozent deutlich höher, so eine aktuelle TNS-Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank. Während "Otto Normalverbraucher" vorrangig zum Spaß oder ehrenamtlich tätig ist (18 Prozent), sind die Befragten, die sich noch in der Ausbildung befinden, besonders häufig auf den Zusatzverdienst angewiesen. Rund 28 Prozent von ihnen finanzieren mit dem Zubrot ihren Lebensunterhalt, in der gesamten Bevölkerung liegt der Anteil nur bei sechs Prozent.
Minijob
"Schüler und Studenten, die etwas dazuverdienen möchten, profitieren von der Minijob-Regelung. Bleiben sie unter der Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat beziehungsweise 5.400 Euro im Jahr, müssen sie weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen", erläutert Isabell Gusinde von der Postbank. Seit Januar 2017 gilt auch für die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro. Dementsprechend dürfen Minijobber rechnerisch maximal 50,9 Stunden im Monat arbeiten.
Kindergeld
Für ein weiteres Plus auf dem Konto - zumindest der Eltern - sorgt das Kindergeld. Die Eltern von volljährigen Kindern unter 25 Jahren erhalten es unabhängig davon, wie viel ihr Kind hinzuverdient. "Voraussetzung ist, dass sich das Kind noch in der ersten Ausbildung, einem berufsvorbereitenden Praktikum oder dem Erststudium befindet. Wurde bereits eine Ausbildung abgeschlossen - dazu zählt zum Beispiel ein Bachelor-Abschluss -, ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Arbeitsstunden pro Woche oder ein Minijob erlaubt, damit die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen können", so Isabell Gusinde. Bereits seit 2016 muss in den Anträgen auf Kindergeld die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der Eltern sowie des Kindes angegeben werden.
Familienversicherung
Kinder unter 18 Jahren und Auszubildende unter 25 Jahren sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern kostenlos mitversichert. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Nebentätigkeit den Umfang eines Minijobs nicht überschreitet. Die Expertin erklärt: "Die Krankenkassen rechnen zu dem Einkommen nicht nur Einkünfte aus einem Nebenjob, sondern auch eventuell vorhandene Zinserträge aus Sparverträgen, Renditen aus Aktienfonds und Mieteinnahmen hinzu. Wird die Einkommensgrenze überschritten, muss sich das Kind selbst versichern."
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