Kein Unterhaltsanspruch für reiche Studentin
23.09.2016. Eine Studentin mit einem Vermögen über 56.000 Euro hat keinen Unterhaltsanspruch der Eltern. So urteilte das OLG Zweibrücken im Fall einer Psychologiestudentin. Demnach muss ein volljähriges Kind in der Ausbildung seinen Lebensunterhalt mit eigenem Geld decken. (Az. 1 F 88/14).
Studentin fordert Unterhalt vom Vater
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, häufte sich bei der Tochter bis Studienbeginn 2013 insgesamt 56.000 Euro an. 25.000 Euro stammten vom Adoptivvater. Zwei Jahre später forderte die Mutter das gesamte Geld zurück, dass sie seit Volljährigkeit ihrem Kind hat zukommen lassen. Die Studentin überwies ihr gesamtes verbliebenes Geld daraufhin an die Mutter. Deswegen sei sie nun angeblich pleite und forderte Unterhaltszahlungen vom Vater.
Kein Unterhaltsanspruch gegenüber Vater
Zu Unrecht, wie das Gericht in der Entscheidung feststellte. Es gebe es keine unterhaltsrechtliche Grundlage für die Forderung der Mutter. Die Studentin hätte das Geld nicht nur behalten, sondern auch für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen. Daher könne sie kein Unterhalt vom Adoptivvater verlangen, es besteht kein Unterhaltsanspruch. „Laut Gesetz sind Eltern nur zum Kindesunterhalt an Volljährige verpflichtet, wenn die Kinder in der Ausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Studentin hat nur einen Schonbetrag
Bis auf einen Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro sind Kinder ab 18 demnach verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zu belasten. Hat das Kind die Ersparnisse anderweitig ausgegeben, muss es sich so behandeln lassen, als wäre noch ausreichend Vermögen vorhanden. In diesem Fall hat also die Studentin keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefvater.
Update-Service: Insider-Tipps
Verpassen Sie keine exklusiven Warnungen, Tipps, Gratis-Tools, Gratis-Videos und Gratis-Downloads mit dem kostenlosen GVI-Insider-Newsletter.