Manchen Kaminöfen droht 2017 das AUS

Foto: LBS

11.09.2017. Kaminöfen sind in Deutschland sehr bliebt. Es gibt kaum ein Haus-Neubau, indem nicht ein Ofen eingebaut wird. Aber auch in Altbauten wird nachgerüstet. Schließlich ist Brennholz (gerade im ländlichen Bereich) deutlich günstiger, als die Gas- und Ölpreise für die Zentralheizung. Und neben der angenehmen Wärme, ist es auch noch sehr gemütlich vor einem brennenden Kamin zu sitzen. Dies teilt die Grundeigentümer Versicherung mit.

Vielen Kaminöfen droht allerdings bis zum Ende des Jahres das Aus. Denn sie verursachen viel Feinstaub und zahlreiche andere gesundheitsgefährdende Schadstoffe. Kurz: der Emissionsausstoß ist zu hoch. Dies betrifft in der Regel eher ältere Modelle, also die älter als 30 Jahre sind. Halten diese die festgelegten Grenzwerte nicht ein, muss bei ihnen bis zum 31.12.2017 ein Staubfilter nachgerüstet werden oder die Geräte komplett ausgetauscht werden. Dies gilt übrigens auch für Heizkessel. Kommen die Eigentümer diesen Anforderungen nicht nach, kann es sein, dass ihr Kaminofen zum Jahresende still gelegt wird. Grundlage hierfür ist die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie legt die Grenzwerte für Kamin und Kachelöfen fest.

Von der Frist bis zum 31.12.2017 sind alle Öfen aus dem Baujahr bis einschließlich 1984 betroffen. Neuere Geräte stoßen übrigens um bis zu 85 Prozent weniger Emissionen aus. Außerdem sind sie durch modernere Technik und Material sehr viel wirkungsstärker und energieeffizienter, da sie auch weniger Brennstoff verbrauchen.

Weitere Fristen zur Überprüfung der Grenzwerte bei Kaminöfen

Die Schonfristen, die in der Bundes-Immissionsschutzverordnung festgelegt wurden enden wie folgt, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können und keine Umrüstung erfolgt:

Kaminöfen des Baujahres 1985 bis 1994 bis zum 31.12.2020

Kaminöfen des Baujahres 1995 bis Ende März 2010 bis Ende 2024.

Wie sehen die Grenzwerte aus?

Ein Kaminofen ist eine sog. Einzelraumfeuerstätte. Ging diese vor Inkrafttreten der Verordnung am 22. März 2010 in Betrieb, liegen die Grenzwerte bei 4 g Kohlenmonoxid und 0,15 g Staub pro Kubikmeter. Öfen aus der Zeit von März 2010 bis Dezember 2014 dürfen 2 g Kohlenmonoxid und 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter produzieren. Ist die Einzelraumfeuerstätte nach 2015 herstellt liegen die Grenzwerte bei 1,25 g Kohlenmonoxid und 0,04 g Staub pro Kubikmeter. Also deutlich darunter!

Ausnahmen bestätigen auch bei Kaminöfen die Regel

Natürlich gibt es auch Ausnahmen zu den genannten Umrüstungsfristen. Wer mit einem historischen Ofen (Baujahr vor 1959) oder Ofenkamin heizt bzw. einen Kochherd nutzt, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Wer sich nicht sicher ist, ob sein Kaminofen betroffen ist, weil beispielsweise das Baujahr nicht zu identifizieren ist, sollte den Schornsteinfeger in seiner Region beauftragen, die Immissionswerte festzustellen. Die Kosten liegen beim Eigentümer. Welcher Schornsteinfeger zuständig ist, erfahren Sie über die Website: myschornsteinfeger. Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung der Umrüstung bzw. des Austausches nicht nach, kann dies ein Bußgeld bis 50.000 Euro zur Folge haben.de.

Übrigens:

Vermeiden Sie Kaminöfenbrände! Diese passieren schneller als man denkt und zwar durch Rußablagerungen im Schornstein. Diese entstehen z. B. wenn feuchtes Holz verbrannt wird und es zu einer starken Rußentwicklung kommt. Durch die große Hitze im Schornstein fängt der abgelagerte Ruß dann an zu brennen. Die Gefahr: Das Feuer wird meist sehr spät erkannt. Und: Das Feuer darf nicht mit Wasser gelöscht werden. Rufen Sie schnell die 112. Am besten Sie lassen den Schornstein regelmäßig vom Schornsteinfeger reinigen.

Ist es zu einem Brand gekommen, ist die Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung zu informieren. Sie kommen für Schäden auf, die durch einen Brand am Wohngebäude bzw. am Hausrat entstanden sind. Unsere Versicherungsexperten raten übrigens, beide Versicherungen bei einem Anbieter abzuschließen, da Ihnen im Schadenfall so unkomplizierter geholfen werden kann.

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