Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig

Foto: ADAC

07.06.2018. Der Bundesgerichtshof hat am 15. Mai 2018 entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig sind. Das Urteil ist wegweisend, da die Videomitschnitte der kleinen Minikameras bisher aufgrund von Datenschutzbedenken meist abgelehnt wurden (Az. VI ZR 233/17).

Dashcam offiziell zulässig

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, forderte ein Mann aus Sachsen-Anhalt nach einem Unfall den vollen Schadenersatz. Er gab an, dass der Unfallverursacher beim Linksabbiegen auf der daneben verlaufenden Spur auf seine Fahrbahn gekommen sei und es so zur Kollision kam. Aufnahmen seiner Dashcam würden dies belegen. Nachdem die Vorinstanzen die Videomitschnitte als Beweismittel unberücksichtigt ließen, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Dieser erklärte die Aufnahmen nun offiziell für zulässig.

Klare Richtung bei Dashcam

Die Karlsruher Richter räumten zwar ein, dass die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstießen, doch sei dies hier nachrangig. Immerhin müssten Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen. Im vorliegenden Fall seien die Aufnahmen außerdem auf einer für jedermann einsehbaren Straße entstanden: Nimmt man am öffentlichen Straßenverkehr teil, setze man sich freiwillig der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aus, so die Richter. „Mit diesem Urteil gibt der BGH erstmals eine klare Richtung vor, wenn es um den Umgang mit Dashcam-Aufnahmen geht“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Permanentes Filmen unzulässig

Das permanente Filmen anderer Verkehrsteilnehmer bleibe allerdings weiterhin unzulässig, so der BGH mit Verweis auf das Datenschutzgesetz. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Allerdings bedeute ein derartiger Verstoß nicht automatisch, dass die Aufnahmen vor Gericht nicht verwertbar seien. Es käme immer auf die Interessensabwägung im Einzelfall an.

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