P-Konto – seit Juli gelten höhere Freigrenzen bei Pfändung

Foto: Sparkassenverband

19.09.2019. Seit dem 1. Juli haben Schuldner, die ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt haben, im Fall einer Pfändung monatlich mehr Geld zur eigenen Verfügung: Die Freigrenzen wurden um 3,8 Prozent erhöht.

Durch die jüngste Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist bei P-Konten inzwischen ein Grundfreibetrag von monatlich 1.178,59 Euro vor einer Pfändung geschützt; er liegt damit 44,79 Euro höher als vor der Anhebung und gilt für Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben zu diesem Zeitpunkt voraus. Für diejenigen, die unterhaltspflichtig sind, also beispielsweise eine Familie zu versorgen haben, gelten höhere Freibeträge: monatlich zusätzlich 443,57 Euro für die erste sowie 247,12 Euro für jede weitere Person.

Nachweise notwendig

Über die Anzahl seiner Unterhaltsverpflichtungen, also beispielsweise die Zahl der Personen im Haushalt, muss der Schuldner eine Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen. Die Nachweise hierüber gibt es kostenlos vom Arbeitgeber, beim Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter), bei der Familienkasse oder bei gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen. Auch Anwälte oder Steuerberater können eine solche Bescheinigung ausstellen, aber dafür eine Gebühr verlangen.

Davon abgesehen kann der P-Kontoinhaber folgende Leistungen vor der Pfändung schützen lassen:
- Kindergeld,
- Leistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden sowie
- bestimmte einmalige Sozialleistungen, zum Beispiel die Erstausstattung für die Schule und Unterstützung für Klassenfahrten.

Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen wird automatisch berücksichtigt. Es müssen keine neuen Nachweise eingereicht werden. Einzige Ausnahme ist, wenn der Betrag, der nicht gepfändet werden kann, von einem Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde. In diesem Fall muss der Schuldner möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht bzw. Gläubiger beantragen, dass der Beschluss abgeändert und die Freigrenzen angehoben werden. Sonst gelten die alten Beschlüsse und Bescheide so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Girokonto umwandeln

Ein Girokonto kann innerhalb weniger Tage in ein P-Konto umgewandelt werden. Danach kann der Schuldner im Falle der Pfändung über das Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags, sofern vorhanden, frei verfügen, sprich: Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen und Bargeld abheben. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei. Nur für die Kontoführung können Kosten anfallen.

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