Wer auf einer Messe einkauft, kann den Vertrag später nicht widerrufen

31.05.2019. Wenn Verbraucher auf einer Verkaufsmesse einen Vertrag abschließen, steht ihnen kein Widerrufsrecht zu. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof und erklärte Messestände damit zum ersten Mal zu regulären Verkaufsräumen (Az. VIII ZR 82/17).

Kein Widerrufsrecht

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bestellten Privatleute auf einer Verkaufsmesse eine Einbauküche für mehr als 10.000 Euro. Noch am selben Tag überlegten sie es sich allerdings anders und widerriefen den Kaufvertrag. Doch der Händler akzeptierte den Widerruf nicht. Er argumentierte, bei einem Kauf im Laden gebe es kein Widerrufsrecht und der Messestand sei sozusagen ein Geschäftsraum.

Verträge widerrufen

Grundsätzlich gilt: Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann ein Verbraucher ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Käufer argumentierten nun, ein Messestand sei kein Geschäftsraum. Der Streit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof – und der entschied gegen die Küchenkäufer. Der BGH berief sich auf ein relativ neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, welches Stände auf einer Verkaufsmesse einem Ladenlokal gleichstellte. „Wer auf eine Messe geht, auf der man Dinge kaufen kann, kann sich später nicht darauf berufen, vom Kaufangebot überrumpelt worden zu sein“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Pagiela (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nur vor einer solchen Überrumpelung soll das Widerrufsrecht aber schützen.

Stand rechtlich wie ein Geschäftsraum

Ist also von vornherein klar, dass die Anbieter auf der Messe ihre Waren verkaufen, wird der Stand rechtlich wie ein Geschäftsraum des Verkäufers behandelt und Kunden können von einem einmal geschlossenen Vertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten. Ein Widerrufsrecht steht Käufern unter Umständen aber weiterhin zu, wenn es sich um eine reine Informationsmesse handelt.

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