Fensterreinigung ist Mieterpflicht

Foto: Bausparkassenverband

09.11.2018. Wer in einer Mietwohnung lebt, muss sich auch um die Reinigung der Fenster kümmern. Er kann diese Pflicht nicht auf den Vermieter abwälzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Fenster nicht öffnen oder nur schwierig putzen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 188/16).

Schwierige Fensterreinigung

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, störten sich Mieter daran, dass die große Fensterfront ihrer Loftwohnung nur zweimal im Jahr gereinigt wurde. In dem ehemaligen Fabrikgebäude ließ sich nur ein Segment der Fensterfront öffnen. Die restlichen Fensteraußenseiten waren von der Wohnung aus nicht oder nur schwierig zu erreichen. Die Vermieterin hatte in der Vergangenheit deshalb zweimal jährlich die Reinigung der Fensteraußenseite auf eigene Kosten veranlasst. Weil die Fenster aber schneller verschmutzten, was die Aussicht beeinträchtigte, sahen die Mieter den Wohnwert gemindert. Deshalb forderten sie nun, dass die Vermieterin die Fenster mindestens viermal im Jahr reinigen lasse.

Aufgabe des Vermieters

Die verweigerte das allerdings und erklärte, sie habe die Reinigung in der Vergangenheit freiwillig beauftragt und bezahlt. Sie sei dazu aber nicht verpflichtet. Das sah nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) so und wies die Forderung ab. „Aufgabe des Vermieters ist die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache. Die Reinigung der Fenster fällt aber nicht darunter“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Mieter zuständig für die Reinigung

Mieter seien selbst für die Reinigung der Mietwohnung inklusive der Außenseite der Fenster zuständig, erklärten die Richter. Könnten sie die Fenster nicht oder nur schwer erreichen, könnten sie für die Reinigung ja selbst eine Fachfirma beauftragen.

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