Gefahr durch Schnee und Glatteis - die Räumpflicht und Streupflicht beachten

18.01.2018. Das Tief „Friederike“ stürmt über Deutschland hinweg und bringt danach auch tiefere Temperaturen und Schnee für Freitag und Samstag mit. Zahlreiche Stürze auf Bürgersteigen sind dabei vorprogrammiert. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche, überwiegend wegen Personenschäden, können durchaus höhere Summen erreichen. Deshalb gilt es die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI). Für eventuelle Schadenersatzansprüche kommt die Haftpflichtversicherung auf.

Räumpflicht und Streupflicht vor der eigenen Tür

Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist Jürgen Buck, Vorstand der GVI, ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin. Vorsorge tut Not, denn auch der Februar soll kalt und schneereich werden.

Räumpflicht und Streupflicht sind Grenzen gesetzt

Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen oder das Salz zu streuen. Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen.

Räumpflicht bei Autos

Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten, runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach. Auch ein Freikratzen der Scheiben hat immer so weit zu erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt möglich ist. Ein „Guckloch“ reicht bei weitem nicht aus. Es drohen Bußgelder und ein Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schadenersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Infos zu Räumpflicht und Streupflicht

Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die GVI unter der Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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