Mieter müssen Mieterhöhung nicht schriftlich akzeptieren
12.09.2018. Ein Wohnungsmieter erklärt durch die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete seine Zustimmung zur Mieterhöhung. In einem solchen Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZB 74/16).
Mieterhöhung schriftlich zustimmen?
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte eine Mieterin einer Mieterhöhung schriftlich zustimmen. Nachdem die Vermieterin zu Beginn des Jahres nochmals um Erklärung der Zustimmung für die Erhöhung bat, überwies die Mieterin daraufhin kommentarlos die erhöhte Miete. Obwohl die Vermieterin für Februar, März und April die erhöhte Miete erhielt, verlangte sie weiterhin die Erklärung der Zustimmung in Schriftform und erhob schließlich Klage gegen die Mieterin. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg und ging deshalb bis vor den Bundesgerichtshof.
Klage gegen Mieterin
Nachdem die Vermieterin zu Beginn des Jahres nochmals um Erklärung der Zustimmung für die Erhöhung bat, überwies die Mieterin daraufhin kommentarlos die erhöhte Miete. Obwohl die Vermieterin für Februar, März und April die erhöhte Miete erhielt, verlangte sie weiterhin die Erklärung der Zustimmung in Schriftform und erhob schließlich Klage gegen die Mieterin. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg und ging deshalb bis vor den Bundesgerichtshof. Das Gesetz schreibe außerdem keine bestimmte Form der Zustimmung vor, so der Bundesgerichtshof. Auch deshalb sei eine stillschweigende Zahlung der Mieterhöhung als Zustimmung zu werten.
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