Steuererleichterungen für energetische Sanierungen sinnvoll einsetzen

Foto: LBS

09.01.2020. Der Verband Privater Bauherren (VPB) begrüßt die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an privaten Wohngebäuden, der der Bundesrat im Dezember letzten Jahres nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses zugestimmt hat. „Damit kommen die Eigentümer älterer Objekte in den Genuss von Steuererleichterungen für die kommenden zehn Jahre“, würdigt VPB-Hauptgeschäftsführerin Corinna Merzyn die Gesetzesnovelle. Geregelt werden die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Bauherren ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden demnach energetische Maßnahmen, wie die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken sowie die Erneuerung beziehungsweise die Optimierung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern Letztere älter als zwei Jahre sind. Gefördert wird dies sowohl bei selbstgenutzten Wohnhäusern wie auch bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

In Ruhe planen, dann umsetzen

Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. „Das ist auch ein Vorteil der Gesetzesnovelle“, konstatiert Corinna Merzyn: „Die Eigentümer haben zehn Jahre Zeit. Das bringt ihnen Planungssicherheit und gibt ihnen ausreichend Gelegenheit, sich firmen- und produktneutral zu informieren, Maßnahmen passend zur Immobilie zu planen und diese sorgfältig umsetzen zu lassen. So werden Schnellschüsse vermieden und der Bestand wirklich nachhaltig saniert.“

Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen als auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an ausführende Fachunternehmen werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Finanzämter werden dann prüfen, was steuerlich absetzbar ist und was nicht. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Über drei Jahre absetzen

Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird. Ermäßigt wird die Einkommensteuer in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.

Staat stellt Bedingungen

Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen natürlich auch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Und: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind.

Beratung und Planung absetzbar

Als Teil ihrer Aufwendungen können Steuerpflichtige auch die Hälfte der Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme absetzen. „Hier kommt es ganz entscheidend darauf an, dass Bauherren sich nicht überreden lassen, ihre Kontrollrechte aufzugeben“, so Corinna Merzyn, „denn die Einbindung eines qualifizieren Energieexperten, wird zwar steuerlich gefördert, ist aber nicht obligatorisch.“ Ansonsten bekommen Bauherren oft nur das, was die jeweilige Fachfirma anbietet. „Ein Heizungsbauer wird in der Regel zum Austausch der Heizung raten und ein Fensterbau zu neuen Fenstern. In vielen Fällen könnte aber die Fassadendämmung der sinnvolle erste Sanierungsschritt sein, bevor eine entsprechend geringer dimensionierte Heizung eingebaut wird. Optimale Beratung bekommen Bauherren nur von unabhängigen Beratern. Mit der jetzt beschlossenen Regelung entfallen die für Bauherren wichtigen unabhängigen Qualitätskontrollen und das bei steuerfinanzierten Maßnahmen übliche Vier-Augen-Prinzip.“

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