Was Gartenbesitzer wissen sollten

Foto: bausparkassenverband

08.04.2019. Die Sonne lacht, der Garten lockt – und der Nachbar schmollt. Schade um die entspannte Zeit im Grünen. Damit Sie Ihr grünes Wohnzimmer sicher genießen können, haben wir nützliche Tipps zur Gartensaison zusammengestellt – und wünschen einen grünen Daumen. Das sind querbeet Ihre Rechte und Pflichten beim Buddeln, Jäten, Pflanzen und Hühner halten.

Trampolin im Ziergarten erlaubt

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies die Aufstellung eines Trampolins nicht. Die Klägerin ist im konkreten Fall Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im Haus 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz. Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als "Terrasse" beziehungsweise "Ziergarten" gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa drei Metern aufgestellt.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob ein Trampolin im Ziergarten aufgestellt sein darf oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürften aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden und laut Experte somit erlaubt (AG München, Az.: 485 C 12677/17 WEG).

Bei Grenzbepflanzung ist höheres Grundstück entscheidend

Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Die Parteien sind im verhandelten Fall Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine circa ein Meter bis 1,25 Meter hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 Meter hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von circa 2,90 Meter geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09. auf eine Höhe von zwei Metern, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden.

Der Fall landete vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass unter anderem Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als zwei Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als zwei Meter sind. Anderenfalls könne er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen sei grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gelte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen, erklären die Experten (BGH, Az.: V ZR 230/16).

Grillen im Garten und auf dem Balkon

Der Rasen ist gemäht, die Hecke geschnitten, die Beete sind gepflegt. Jetzt ein Würstchen vom Grill! Kein Problem, wenn es die Anwohner nicht stört. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, haben die Gerichte laut ARAG Experten sehr unterschiedlich entschieden: Während man in Bremen von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn man Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, Az.: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden für den Rest der Saison Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96).

Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).

Kleiner Trost: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, kann öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München, Az.: 22735/01).

Mietwohnung: Wer pflegt den Garten?

Gehört zu einer Mietsache auch ein Garten, darf der Mieter diesen in der Regel nach seinen Vorstellungen im üblichen Umfang gestalten. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z. B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich allerdings daran halten. Er muss laut den Experten jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es in der Regel auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Pflanzabstände von Ziergehölzen zur Grundstücksgrenze

Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht (nur) auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt auch die Wuchsform eine Rolle. Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, so dass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden. Dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie 'sehr stark wachsend', 'stark wachsend', usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als 'sehr stark wachsend', in Berlin als 'stark wachsend' und in Baden-Württemberg nur als 'großwüchsig'.

Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt zwischen drei und acht Metern. Wer also den für seinen Fall zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze von dem (Nachbarrechts-)Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird. Wenn ja, kann er den zutreffenden Wert unmittelbar der entsprechenden Liste entnehmen. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen – was meist nur ein Profi kann – oder er muss versuchen, aus den Katalogen der anderen Landesgesetze zu ersehen, wie ähnliche Pflanzen dort eingestuft werden.

Bäume an der Sichtschutzwand

Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe und beeinträchtigen dann den Nachbarn, hat dieser laut Experten einen Anspruch auf Rückschnitt. Im zugrunde liegenden Streitfall stand zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Dahinter wurden von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch die Wurzeln der Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der genervte Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen, denn im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere wegen der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben; die Einfahrt sei auch schon betroffen. Außerdem wollte man eine weitere Terrasse errichten, was aufgrund der Wurzeln bisher nicht möglich war. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand.

Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Der Streit landete vor Gericht: Der zuständige Richter verurteilte den Freund immergrüner Gewächse, seine Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten (AG München, Az.: 173 C 19258/09).

Hühner, Kühe, Pferde im eigenen Garten?

Wer angesichts vieler Lebensmittelskandale plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher checken, ob dies nachbarverträglich ist. Nicht jeder erfreut sich an einem fröhlichen „Kikeriki“. Am besten weihen Sie Ihre Nachbarn ein, wenn Sie planen, glückliche Hühner in Ihrem Garten zu beherbergen. Die Aussicht auf gelegentlich gesunde Frühstückseier von Hühnern, die man persönlich kennt, kann da Wunder wirken. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht Uhr sollte kein Weckruf erschallen. Da das Federvieh sich ungern an solche Zeitangaben hält, gibt es oft Ärger mit den Nachbarn.

Laut Experten kann ein schalldichter Stall mit einem per Zeitschaltuhr geregelten Türöffner helfen. Wer einen festen Hühnerstall plant, muss sich über das Baurecht informieren. Vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sind sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Denken Sie aber daran, Ihre Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).

Wohin mit Gartenabfällen?

Wenn mal wieder Biotonne oder Kompost überquellen, hat ein Gartenbesitzer so seine Not: Wohin mit den Gartenabfällen? Besser nicht in Wald und Flur entsorgen, mahnen die Experten. Das ist illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden. Warten Sie die Grünabfuhr ab oder legen einen zweiten Kompost an. Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem können nichtheimische Pflanzen in die freie Natur gelangen, die dann ortsansässige Pflanzen vertreiben und das Ökosystem nachhaltig stören.

Der Joint aus eigenem Anbau

Seit es für Deutsche in weiten Teilen der niederländischen Grenzregionen keine Cannabisprodukte mehr zu kaufen gibt, könnte mancher auf Eigenproduktion setzen. Das ist aber keine echte Alternative, erfuhr ein 53-jähriger, der Hanf angesät hatte.

Vor dem Amtsgericht München hat er den unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln unumwunden zugegeben. Sehr geschickt hatte sich der Hobbygärtner beim Drogenanbau allerdings nicht angestellt. Jemand muss die Pflanzen gesehen und erkannt haben. Es folgten eine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei und eine Geldstrafe von 1.800 Euro.

Die Richterin hielt dem Mann zugute, dass es sich um eine „weiche Droge“ nur zum Eigenkonsum gehandelt habe. Weniger Glück hatte laut Experten in einem ähnlichen Fall allerdings ein 48-jähriger Hausmeister. Ihn verurteilte das Gericht zu zwei Monaten Gefängnis – ohne Bewährung, weil er vorbestraft war.

Die chemische Keule im Blumenbeet: Erlaubt?

Glyphosat ist das weltweit am häufigsten verkaufte Pflanzengift. Dabei handelt es sich um einen Inhaltsstoff, der in vielen Unkrautvernichtungsmitteln enthalten ist. Lange Zeit galt der Wirkstoff, der jetzt auch Hobbygärtnern im Fachhandel zugänglich ist, als völlig unbedenklich. Wissenschaftler und Umweltschützer sehen das mittlerweile anders. Eine aktuelle Studie des Instituts für Bakteriologie und Mykologie an der Universität Leipzig führt die Wissenschaftler zu der Annahme, dass Glyphosat im Zusammenhang mit der bislang unerforschten Rinderkrankheit Botulismus stehen könnten. Dabei handelt es sich um eine Vergiftung, die für Rinder tödlich ausgehen kann und die auch für Menschen gefährlich sein könnte. Wie die neuen Forschungsergebnisse belegen, tötet der Wirkstoff gesundheitsfördernde Bakterien (z.B. Lactobazillen und Bifidobakterien) und stört so erheblich das Gleichgewicht des Magen-Darm-Trakts. Die Forscher vermuten weiterhin, dass eine Glyphosat-Vergiftung gefährlichen Keimen wie dem Botulismuserreger, den ein unversehrtes Immunsystem leichthin verkraftet, überhaupt erst den Weg ebnet. Die Experten raten Hobbygärtnern also zu besonderer Vorsicht beim Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln. Der Fachhandel hält mittlerweile auch eine Reihe von umweltverträglichen Alternativen bereit.

Wenn Bäume Wurzeln schlagen

Baumwurzeln machen nicht vor Grundstücks­grenzen halt. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden. Laut Experten können sie unter Umständen sogar eine Beseitigung verlangen, wie in einem Rechtsfall um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke entschieden wurde. Die Wurzeln hatten den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt (AG München, Az.: 121 C 15076/09).

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