Vorabpauschale - Warum Fondssparer ihren Freistellungsauftrag für 2019 überprüfen sollten

Foto: Bankenverband

21.12.2018. Jeder Fondssparer kann sich jährlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug befreien lassen. Hierzu kann der Anleger gegenüber seiner Bank oder depotführenden Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere Institute verteilt werden. Bei rechtzeitiger Vorlage werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) ohne Steuerabzug ausgezahlt. Für 2019 ist der Freistellungsauftrag besonders wichtig. Denn Anfang Januar werden einige Fondssparer die sogenannte Vorabpauschale an das Finanzamt abführen müssen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.

Vorabpauschale soll Mindestbetrag versteuern

Die sogenannte Vorabpauschale ist Teil der Investmentsteuerreform, die Anfang 2018 in Kraft getreten ist. Depotführende Institute ziehen auf Basis einer Pauschale für viele Fonds, die in 2018 keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vorgenommen haben, Steuern ein. Sie wird von dem depotführenden Institut berechnet. Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Den Basisertrag für 2018 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Die Vorabpauschale errechnet sich anhand einer gesetzlich festgelegten Formel. Sie berücksichtigt nicht die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen in demselben Kalenderjahr.

Vorabpauschale direkt Girokonto einziehbar

Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat.

Vorabpauschale nur bei Überschreitung Freistellungsauftrag

Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur dann, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen. Um den Sparer-Pauschbetrag nicht erst im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auszuschöpfen, sollte der Fondssparer der depotführenden Stelle unbedingt frühzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen. Wenn der Fondssparer den Fondsanteil verkauft, mindert die depotführende Stelle den Veräußerungsgewinn um die dem Anleger zugerechnete(n) Vorabpauschale(n), um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Weitere Informationen zur Vorabpauschale und ihrer Berechnung finden Sie hier.

Update-Service: Insider-Tipps

Verpassen Sie keine exklusiven Warnungen, Tipps, Gratis-Tools, Gratis-Videos und Gratis-Downloads mit dem kostenlosen GVI-Insider-Newsletter.

Alle Vorteile sichern

Das könnte Sie auch interessieren:

Verwandte Themen:

Beratungs-Telefon

07131-913320
Mo bis Fr: 8.30 bis 16.30 Uhr

Altersvorsorge überprüfen:

Experten-Hotline:

Mehr zum Thema:

Service

Wo erhalten Sie günstige Angebote? hier klicken

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort können Sie im Cookie-Kontrollzentrum auch einzelne Einstellungen vornehmen.