Menis­kus­schaden für Profi­hand­baller als Berufs­krankheit anerkannt

08.09.2020. Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit bringt für die Betroffenen Vorteile. Sie stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. An den Nachweis werden daher hohe Anforderungen gestellt. Bei Profisportlern stellt sich die Frage, ob deren Tätigkeit mit der Belastung „normaler“ Arbeitnehmer verglichen werden dürfen.

Innenmeniskusschaden im Kniegelenk Berufskankheit?

Ein Innenmeniskusschaden im Kniegelenk eines Profihandballsportlers ist eine Berufskrankheit (Ziff. 2102 der Anl. 1 der BKV). Rechtsanwältin Babette Christophers aus der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2021(AZ: L 8 U 1828/19). Zur Definition von Berufskrankheiten erläutert die Fachanwältin für Medizinrecht, dass Berufskrankheiten als Krankheiten zu verstehen sind, „die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) definiert sind und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Diese Definition ist im Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII festgelegt.“

Nachweis einer Berufskrankheit – Berufsgenossenschaft muss anerkennen

Für die Anerkennung von Menis­kusschäden nach einer mehrjährigen andau­ernden oder häufig wieder­keh­renden, die Kniege­lenke überdurch­schnittlich belas­tenden Tätigkeit als Berufs­krankheit kommt es auf die Umstände an. Im Allge­meinen gilt, wie Christo­phers erklärt, dass „der Verdacht auf Vorliegen einer Berufs­krankheit dem Unfall­ver­si­che­rungsträger, also der Berufs­ge­nos­sen­schaft, gemeldet werden muss.

Zu dieser "Anzeige bei Verdacht einer Berufs­krankheit" sind Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeit­geber und Arbeit­ge­be­rinnen gesetzlich verpflichtet. Auch die Kranken­kassen sollen entspre­chende Hinweise an den Unfall­ver­si­che­rungsträger geben. Natürlich können Versi­cherte ihre Erkrankung auch selbst bei Ihrer Berufs­ge­nos­sen­schaft oder Unfall­kasse melden.

Nach Eingang der Meldung nimmt der Unfall­ver­si­che­rungsträger Kontakt mit dem Versi­cherten auf, um den Sachverhalt zu ermitteln. Dazu führt die Anwältin aus Münster weiter aus: „Dabei werden sowohl die Kranken­ge­schichte als auch die Arbeits­vor­ge­schichte geklärt. Eine Arbeits­platz­be­sich­tigung und Messungen von Belas­tungen am Arbeits­platz können zur Klärung beitragen. In einigen Fällen werden auch die Präventi­ons­dienste der Versi­che­rungsträger einge­schaltet, um Ermitt­lungen anzustellen. Gegebe­nen­falls kann ein fachärztliches Gutachten durch unabhängige Sachverständige erfor­derlich sein. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Versi­cherten durch Bescheid mitge­teilt, gegen den er Wider­spruch einlegen kann.“

So muss das Erschei­nungsbild der Tätigkeit durch überdurch­schnitt­liche Menis­kus­be­las­tungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berech­nenden Minde­stein­wir­kungs­dauer noch einer prozen­tualen Mindest­be­lastung. Beim Handball­sport werden die Kniege­lenke durch schnelle Richtungsänderungen bei hohem Tempo, häufig auch mit unkon­trol­liertem Aufkommen auf dem Hallen­boden bei Sprungwürfen, überdurch­schnittlich belastet.

Urteil: Meniskusschaden als Berufskrankheit

In dem Falle hatte die Berufsgenossenschaft eine Mindesteinwirkungsdauer von 3.200 Stunden für zwei Jahre angesetzt. Nach Auffassung des Gerichts entbehrte dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage. Christophers kommentiert das Urteil abschließend wie folgt: „Die Rechtsprechung hat deutlich gemacht (Urteil des LSG Baden-Württemberg von 19.3.2021, Az. L 8 U 1828/19 und Hessisches LSG vom 30.09.2013, L 9 U 214/09), dass es nicht zulässig ist, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebes eines Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen. Es muss zum Vorliegen einer Berufskrankheit geprüft werden, ob der ausgeübte Profisport im Hinblick auf die geltend gemachte Berufskrankheit eine Vollzeitbelastung darstellt.“

Die Berufsgenossenschaft musste den Innenmeniskusschaden als Berufskrankheit anerkennen. In der ersten Instanz beim Sozialgericht Reutlingen hatte noch die Berufsgenossenschaft Recht bekommen. Erst beim Landessozialgericht konnte sich der Handballer, unterstützt von einem Rechtsanwalt, mit seinen Ansprüchen durchsetzen. Passende Rechtsberatung findet man in der Anwaltssuche.

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