Bank darf keine Gebühren für Bargeldeinzahlung erheben

Foto: Bankenverband

18.07.2018. Die AGB-Klausel einer Bank, die von Kunden eine Gebühr von 7,50 Euro für die Bargeldeinzahlung von Münzgeld auf ihr Konto verlangt, ist unzulässig. Das entschied nun das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 17 U 147/17).

Bargeldeinzahlung immer kostenpflichtig

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Bank in ihren AGB geregelt, dass Bareinzahlungen mit Münzgeld immer kostenpflichtig seien und jeweils 7,50 Euro kosteten. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband und forderte, dass die Klausel aus den AGB gestrichen werde. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab der Klage jetzt statt und erklärte die Klausel für unwirksam.

Gebühren für Bargeldeinzahlung

Grundsätzlich dürfe eine Bank Gebühren für ihre Dienstleistungen verlangen. Auch für Bargeldeinzahlungen von Münzgeld. Allerdings müsse die Bank detaillierter regeln, was geschieht, wenn ein Kunde damit zum Beispiel ein Minus auf seinem Konto ausgleichen wolle. „Als Bankkunde müssen Sie dafür sorgen, dass das Konto ausgeglichen ist. Das ist ihre vertragliche Pflicht gegenüber der Bank. Doch für die reine Erfüllung der Vertragspflicht darf die Bank nur unter bestimmten Bedingungen Gebühren erheben“, erklärt Rechtsanwalt Wieland Bickel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). So argumentierte auch das Gericht. Das OLG bewertete die 7,50 Euro in den AGB der beklagten Bank in dieser Hinsicht als zu hoch. Die Klausel benachteilige die Kunden der Bank unangemessen und sei unwirksam.

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