Gesetzesänderungen und Neuregelungen für 2022 auf einen Blick (Teil 3)

Mindestlöhne steigen

14.01.2022. Der Mindestlohn soll insbesondere Arbeitnehmer mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor schützen, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt. Zuletzt lag der Mindestlohn bei 9,60 Euro brutto pro Stunde. Laut der Mindestlohnanpassungsverordnung steigt die Lohnuntergrenze nach Auskunft der ARAG Experten zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli ist eine weitere Anhebung auf 10,45 Euro vorgesehen. Wichtig für Arbeitgeber, die 450-Euro-Minijobber beschäftigen: Weil der gestiegene Mindestlohn auch für sie gilt, müssen bei ihnen unter Umständen die Arbeitszeiten neu berechnet werden, damit der Verdienst nicht über 450 Euro im Monat steigt.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es für spezielle Branchen ebenfalls Lohnuntergrenzen, die von den Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Über mehr Geld dürfen sich zum Jahresbeginn 2022 etwa Elektriker freuen: Die Experten weisen darauf hin, dass für sie der Branchenmindestlohn von bislang 12,40 auf 12,90 Euro pro Stunde steigt. Auch Dachdecker bekommen einen höheren Stundenlohn. Für ungelernte Beschäftigte gibt es mindestens 13 Euro statt den bisher geltenden 12,60 Euro; Gesellen erhalten 14,50 Euro und damit 40 Cent mehr pro Stunde.

Höherer Grundfreibetrag für Steuerzahler

Steuerzahler kommen auch in 2022 wieder in den Genuss eines höheren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2021 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro für Ledige und 19.392 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag nach Angaben der Experten auf 9.984 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 19.968 Euro Einkommenssteuer.

Alleinerziehende: Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet

Alleinerziehende, die alleinstehend sind und nur mit ihrem Kind zusammenwohnen, erhalten bei der Lohn- und Einkommenssteuer einen Entlastungsbetrag, der sich laut den Experten steuermindernd auswirkt. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Freibetrag wegen der Corona-Pandemie mehr als verdoppelt, um die besondere Belastung Alleinerziehender in dieser Zeit zu berücksichtigen. Wurden vom Finanzamt bis zum Jahr 2019 1.908 Euro in Ansatz gebracht, stieg der Entlastungsbetrag für die letzten beiden Steuerjahre auf 4.008 Euro pro Jahr. Per Gesetz wurde diese Befristung nun aufgehoben, so dass die Erhöhung ab 2022 dauerhaft gilt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag übrigens um 240 Euro pro Kind.

„Düsseldorfer Tabelle“ an neuen Mindestunterhalt angepasst

Nach der Neufassung der „Düsseldorfer Tabelle“ bekommen Trennungskinder künftig mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Tabelle dient den Familiengerichten als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue Tabelle veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2022 gilt. Der Grund: Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) wurden an den Mindestunterhalt angepasst, der per Verordnung zum Jahresbeginn leicht ansteigen wird. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe, d. h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, beträgt dann 396 statt bisher 393 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 455 statt bisher 451 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 533 statt bisher 528 Euro. Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder bekommen laut der neuen Tabelle mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Das sind 569 Euro in der ersten Einkommensgruppe. Zusätzlich zu den bereits bestehenden zehn Einkommensgruppen ist die Tabelle laut den Experten um fünf weitere Einkommensgruppen ergänzt worden: Bislang endete sie bei einem Einkommen von bis zu 5.500 Euro, jetzt werden die Unterhaltssätze für ein bereinigtes Einkommen von bis zu 11.000 Euro ausgewiesen.

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