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Verkehrsunfall mit Kindern: Ab wann haften sie selbst – und wann die Eltern?

10.03.2026. Verursachen Kinder unter sieben Jahren einen Schaden, gelten sie rechtlich als deliktsunfähig. Sie können also selbst nicht dafür haftbar gemacht werden. Im fließenden Straßenverkehr sind Kinder sogar erst ab dem zehnten Geburtstag deliktsfähig. Doch können dann automatisch die Eltern in die Verantwortung genommen werden?

Laut ARAG Experten ist dies nur möglich, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. In einem konkreten Fall stieß ein knapp sechsjähriger Junge beim Fahrradfahren plötzlich mit einem Auto zusammen. Er hatte unvermittelt nach links gelenkt, die Autofahrerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Das Kind wurde leicht verletzt, am Auto entstand ein Sachschaden. Die Fahrerin verlangte Schadensersatz von den Eltern, weil sie der Ansicht war, diese hätten ihr Kind unbeaufsichtigt fahren lassen.

Das Gericht sah das allerdings anders: Eine lückenlose Überwachung von Kindern sei nicht möglich und auch nicht erforderlich. Selbst ein sogenanntes Augenblicksversagen der Eltern begründe keine Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob die Aufsicht dem Alter, dem Verhalten des Kindes und der konkreten Gefahrensituation angemessen war. Und dies war hier der Fall, da der Junge regelmäßig allein kurze Strecken in einem verkehrsberuhigten Bereich vor dem Haus und in Sichtweite der Eltern gefahren war. Zudem lagen zwischen dem Erkennen des Autos und dem Unfall nur rund zwei Sekunden. Auch bei ständiger Beobachtung wäre der Zusammenstoß nicht zu verhindern gewesen. Die Reparaturkosten musste die Autofahrerin daher selbst tragen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 O 135/24).

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