Beim Immobilienkauf sollten sich Unverheiratete gegenseitig absichern

Foto: LBS

19.05.2021. Viele Paare leben heute ohne Trauschein zusammen und kaufen Wohneigentum. Wenn ein Partner stirbt, hat der Hinterbliebene kein gesetzliches Erbrecht. Ganz gleich, ob beide Eigentümer waren oder nur der Verstorbene - falls kein Testament vorliegt, steht Ärger ins Haus, so der Verband Privater Bauherren (VPB).

Überlebende Partner muss Erben auszahlen

Ohne letztwillige Verfügung erben zunächst alle Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, egal ob gemeinsame oder nicht. Leben keine gemeinsamen Nachkommen, geht das Erbe also an die Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des Verstorbenen. Wurde die Immobilie gemeinsam gekauft, dann fällt der Anteil des Erblassers an dessen Angehörige. Der überlebende Partner muss die Erben regelmäßig auszahlen. Doch das kann sich nicht jeder leisten.

Vorbeugen, um Immobilie nicht zu verlieren

Damit der überlebende Partner in solch einem Fall die Immobilie nicht verliert, sollten unverheiratete Paare vorbauen, indem sie ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und so den eigenen Anteil an der Immobilie dem Partner beim Ableben übertragen. Nur eigene Abkömmlinge haben dann noch einen Pflichtteilsanspruch, auf den sie aber notariell verzichten können. Beratung finden unverheiratete Bauherren und Immobilieneigentümer im Netzwerk des Verbandes Privater Bauherren.

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