Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?

Foto: AXA

17.03.2021. Immer wieder kommt es zu Schäden bei und nach heftigen Stürmen und Unwettern. Da kommt die Frage auf, wer die Kosten für entstandene Sachschäden übernehmen wird. Nach Auskunft der ARAG-Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt.

Wohngebäudeversicherung

Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen.

Die Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es daher teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.

Hausratversicherung

Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt die Hausratversicherung auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungs­gegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde.

Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster – und Türscheiben und Glasdächern – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

Warum die Elementarversicherung so wichtig ist

Bei wem beispielsweise der Keller nach einem heftigen Gewitter mit Starkregen vollläuft, der hat mit Hausrat- und Wohngebäudeversicherung allein schlechte Karten, denn hierbei tritt keine der beiden Versicherungen ein. Hier hilft nur eine so genannte zusätzliche Elementarschaden-Versicherung, die in der Regel zusammen mit einer Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen wird.

Sie sichert Schäden, die über Sturm und Hagel hinausgehen, ab. Sie zahlt etwa für Schäden durch Starkregen, Blitzschlag, Hochwasser, Schneedruck, Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdbeben. Die Gebäude werden dann beispielsweise trockengelegt. Müssen sie im schlimmsten Fall abgerissen werden, zahlt das die Elementarversicherung ebenso wie den Bau eines gleichwertigen Objekts. Muss man während der Instandsetzungsphase woanders wohnen, kommt die Versicherung dafür auf – auch, wenn Vermietern Mietverluste entstehen. Ein großes Thema ist auch der sogenannte Rückstau. Die Kanalisation kann die Wassermassen nicht abtransportieren und das Wasser sucht sich, wenn keine oder schlechte Vorkehrungen getroffen sind, eigene Wege – im unappetitlichsten Fall ins Haus und quillt aus Toiletten und Waschbecken. Richtet es Schäden an, kommt dafür die Elementarschadenversicherung auf, wenn so genannte Rückstau-Schäden explizit eingeschlossen sind.

Kaskoversicherungen

Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens – abzgl. einer etwaigen Selbstbeteiligung. Die Teilkasko kommt laut Auskunft der Experten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf! Hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z. B. ein unachtsamer Fahrer auf einen Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.

Schäden durch Bäume

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. Die Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe seiner Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen – vom Boden aus, sondern mit Hilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht teilte diese Meinung jedoch nicht (OLG Frankfurt, Az.: 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg, Az.: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1761/95).

Auch wenn Bäume erst Tage später nach dem Sturm umknicken und dabei Schäden verursachen, muss die Versicherung zahlen. Vorausgesetzt natürlich, das Umknicken ist ursächlich auf den Sturm zurückzuführen. In einem konkreten Fall war eine Buche sechs Tage nach einem Orkan mit über acht Windstärken auf das Nachbarhaus gefallen. Die Hausratversicherung des geschädigten Nachbarn regulierte den Schaden zwar sofort. Doch als der Besitzer des Baumes seine Gebäudeversicherung mit der Bitte informierte, den Schaden von knapp 18.000 Euro zu übernehmen, weigerte sich der Versicherer zunächst. Doch ein Sachverständiger stellte fest, dass eindeutig der Sturm die Ursache für das Umstürzen des Baumes war. Also musste die Gebäudeversicherung den Schaden übernehmen (OLG Hamm, Urteil v. 25.09.2017, Az.: 6 U 191/15).

Praxistipp

Melden Sie Schäden so schnell wie möglich der Versicherung. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt, bevor der Gutachter der Versicherung da war, aber um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.

Zur Schule bei Sturm?

Bei einem heftigen Sturmtief stellt sich die Frage nach dem Schulbetrieb . Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern können ihre Kinder für einen Tag zu Hause behalten oder vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn sie eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, so die Experten.

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