Demenz – Haftung bei Schäden
06.04.2016. Rund 1,5 Millionen Menschen in Deutschland leiden an Demenz. Sie haften in der Regel nicht für Schäden, die sie verursachen. Für Angehörige und Pflegepersonal besteht eine Haftung unter Umständen schon; nämlich immer dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Freie Willensbestimmung
Da im Falle fortgeschrittener Demenz vom Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgegangen werden kann, der die freie Willensbestimmung ausschließt, besteht keine Haftung des Kranken, so die ARAG-Experten. Denn ein erwachsener Mensch muss grundsätzlich nur dann für einen Schaden haften, wenn er ihn selbst schuldhaft verursacht hat. Das gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für die strafrechtliche Beurteilung: Stiehlt ein Demenzkranker also etwas in einem Geschäft, hat in der Regel der Inhaber das Nachsehen. Denn eine Person, die das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen kann, um nach dieser Einsicht zu handeln, ist strafrechtlich nicht schuldfähig. Käme es zur Anzeige wegen Diebstahls, würde das Verfahren daher vermutlich wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Verletzung der Aufsichtspflicht
Unter Umständen kann aber eine Person die Haftung auferlegt werden, die per Gesetz oder Vertrag die Aufsichtspflicht über den Demenz-Erkrankten hat. Das kann etwa der amtlich als Betreuer bestellte Ehegatte sein oder das Heim- oder Pflegepersonal. War für einen Partner oder eine Begleitperson, die die Aufsichtspflicht über den Kranken hatte, voraussehbar, dass der Demenz-kranke in einem verwirrten Moment plötzlich auf die Straße läuft, muss er daher Maßnahmen ergreifen, um das zu verhindern. Hat er das getan, kann man ihm nichts anhaben. Hat er es jedoch versäumt, wird geprüft, ob der Aufsichtspflicht genüge getan wurde. Dabei wird die Frage der Haftung letztlich immer auf den Einzelfall, also unter anderem auf die Eigenart des Erkrankten und die Schwere seiner Demenz ankommen. Wohl dem, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Ehepartner haften nicht automatisch
Jeder Erwachsene haftet nur dann, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt. Verursacht ein Demenz-Kranker durch unvorhersehbare Aktionen zum Beispiel einen Verkehrsunfall, haftet nicht, wie oft angenommen, automatisch der Ehepartner für den Schaden. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führt nicht zwangsläufig zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung.
Haftpflichtversicherung informieren
Mit einer Demenz steigt eindeutig das Schadensrisiko. Zur Abwendung von finanziellen Belastungen, die verursachte Schäden nach sich ziehen können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung unbedingt ratsam. Bei Neuabschluss einer Versicherung muss aber eine bekannte Demenz-Erkrankung angegeben werden. Eine bereits vor der Erkrankung bestehende Haftpflichtversicherung sollte unbedingt über den Verlauf der Demenz-Krankheit informiert werden. Wer das versäumt, riskiert nämlich unter Umständen, dass die Versicherungsleistungen erstmal verweigert werden.
Haftpflichtversicherung mit Deliktunfähigkeitsklausel abschließen
Bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Deliktunfähigkeitsklausel wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich in der Regel aber Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Dabei begrenzt der Versicherer im Rahmen einer Höchstersatzleistung eine vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis.
Bei der GVI-Haftpflichtgruppenversicherung kann eine Höchstersatzleistung bis zur vereinbarten Versicherungssumme in Millionenbereich erfolgen.
Mehr zum Thema erfahren Sie unter Geschäftsfähigkeit bei Demenz.
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