Ohne Standesamt in die kirchliche Ehe – viele Nachteile für die Paare

30.03.2023. Seit 2009 ist es Paaren wieder möglich, eine kirchliche Ehe zu schließen – ohne den vorherigen Gang zum Standesamt antreten zu müssen, sondern nur vor einen Altar. Jedoch hat eine rein kirchliche Trauung, so romantisch sie auch sein mag, viele negative Seiten. Zum einen gelten Paare in kirchlicher Ehe vor dem Gesetz als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Tatsächlich bedeutet dies, dass das nur vor Gott getrautes Ehepaar nicht dieselben Rechte hat wie ein standesamtlich verheiratetes Paar. Die Auswirkungen zeigen sich beispielsweise bei Scheidungen, Erbschaftsangelegenheiten, Witwenrenten, Steuern, und einiges mehr, warnt die Verbrauchervereinigung Geld und Verbraucher e.V. (GVI).

„Kommt es bei lediglich kirchlich getrauten Ehepaaren zur Trennung, können keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Noch problematischer wird dies, wenn Kinder aus dieser Partnerschaft hervorgegangen sind. Lediglich bis zu einem Alter von drei Jahren kann der Alleinerziehende Unterhaltsansprüche an den Ex-Partner stellen. Abgesehen davon, müssen Kinder aus einer nur kirchlich geschlossenen Ehe, vom nur kirchlich verheirateten Vater explizit anerkannt werden“, betont Jürgen Buck, Vorstand der GVI. Bei einer Ehe vor dem Standesamt entfällt dies. Hier gilt der zum Zeitpunkt der Geburt standesamtlich verheiratete Ehemann als Vater.

Noch problematischer kann sich ein Todesfall für einen nur kirchlich getrauten Ehepartner erweisen. Rechtlich gilt er als Fremder, auch wenn die Partnerschaft über Jahrzehnte Bestand hatte. Werden die Partner nicht ausdrücklich in einem Testament bedacht, hat der Hinterbliebene keinerlei Ansprüche im Gegensatz von standesamtlich getrauten Paaren. Dies gilt ebenso für die Kinder aus dieser nur kirchlichen Ehe. Eine Berücksichtigung bei Witwenrenten ist ebenfalls nicht gegeben.

Ausführliche Informationen und Hinweise zum Thema “Ehe und Scheidung“ stehen unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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