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Leise rieselt das Laub im Herbst – Räumpflicht und Haftungsfragen bei Laubunfällen

24.10.2024. Herbstblätter hängen noch an Bäumen. Bald sind Straßen und Gehwege mit Laub bedeckt. In Verbindung mit Feuchtigkeit und unter Druck bilden die Blätter einen Schmierfilm auf den Straßen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt den Städten und Gemeinden, wird aber auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Bei Laubunfällen stellt sich die Haftungsfrage, wenn die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht erfüllt ist. Davor warnt die Verbraucherorganisation GVI.

Die Reinigungs- bzw. Räumpflicht von Gehwegen ist mit der Haftungsfrage der Schneeräumpflicht vergleichbar. Hauseigentümer bzw. Mieter sind verpflichtet, Gehwege vom Laub zu befreien. „Auch bei vermieteten Objekten haften Eigentümer bei Laubunfällen, es sei denn, die Pflicht wurde auf Mieter über dem Mietvertrag übertragen“, so Jürgen Buck. Auch beim Thema Laub müssen Nachbarn Beeinträchtigungen hinnehmen. Sie sind zur Beseitigung des vom Wind auf ihr Grundstück gelangten Herbstlaubs verpflichtet. Details regelt das Nachbarschaftsrecht.

Kommt es nach bei Laubunfällen zu einem Haftpflichtfall, übernehmen Privathaftpflichtversicherungen und Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen die Regulierung der Haftungsfrage. „Um eine ausreichende Deckung zu gewährleisten, sollte die Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro abgeschlossen werden, besser noch höher“, betont der Experte.

Erläuterungen zur Haftungsfrage bei Laubunfällen und Hinweise zum Nachbarschaftsrecht stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher kostenlos unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, die Tipps „Räumpflicht und Streupflicht-Tipps“ zur Verfügung. Zur Überprüfung einer bestehenden Haftpflichtversicherung steht ebenfalls unter der Rubrik „Gratis“ der kostenlose „Versicherungs-Check“ zur Verfügung.

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Schlagwörter:
Laubunfällen, Räumpflicht, Haftungsfrage

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