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Kündigung und Mieterschutz


Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer und auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages kommt es nicht an. Vermieter müssen dagegen je nach Dauer des Mietverhältnisses gestaffelte Kündigungsfristen bis zu 12 Monate beachten, wenn sie kündigen wollen.
Anders als Mieter, die ohne weitere Begründung kündigen dürfen, brauchen Vermieter einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf, wenn sie das Mietverhältnis mit einem Mieter beenden wollen, der die Miete pünktlich zahlt und die Vorgaben des Mietvertrages einhält.

Allerdings können Mieter und Vermieter einen zeitlich befristeten Kündigungsausschluss bzw. Kündigungsverzicht vereinbaren. Dann ist für diese Zeitspanne das Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Egal, ob der Mieter oder der Vermieter kündigen will, Kündigungen müssen immer schriftlich ausgesprochen werden. Das bedeutet, mündliche Kündigungen sind unwirksam, genauso wie Kündigungen per Telegramm, Telefax oder Email. Die schriftliche Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Haben mehrere Personen den Mietvertrag ursprünglich unterschrieben, zum Beispiel ein Ehepaar, können sie das Mietverhältnis auch nur zusammen kündigen. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden, ggf. also mehreren Vermietern gegenüber.

Wer kündigt, muss im Zweifel nachweisen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vertragspartner angekommen ist. Mieter sollten deshalb die Kündigung per Einwurf-Einschreiben verschicken. Hier kann die Zustellung des Briefes belegt werden. Möglich ist es auch, die Kündigung persönlich im Beisein eines Zeugen in den Vermieterbriefkasten zu werfen.

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