Kfz-Unfälle im Ausland (Checkliste)
Unfall im Ausland - was tun?
Unfall im Ausland - was tun? (ADAC, 27.05.2019)
Mehrsprachiger Europäischer Unfallbericht
Autounfälle auch wenn es sich nur um Blechschäden handelt jagen jedermann den Blutdruck und Adrenalinspiegel in schwindelnde Höhen. Umso mehr, wenn sich der Crash während der Ferien im Ausland ereignet. Trotz etwaiger Verständigungsprobleme sollte man Ruhe bewahren und Schritt für Schritt vorgehen.
Natürlich plant man in seinen wohlverdienten Ferien keinen Unfall ein, aber alle Urlauber, die mit dem eigenen Kfz unterwegs sind, sollten eine grüne Versicherungskarte und einen mehsprachigen Unfallbericht (mit Unfallskizze) dabei haben.
Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Verhaltensregeln nach einem Unfall im Ausland:
Wo wird die „Grüne Karte“ noch verlangt?
Bei Pkw-Reisen in andere EU-Länder müssen Autofahrer die „Grüne“ Versicherungskarte nicht zwingend mitführen, wird aber zur Erleichterung der Schadenaufnahme eine Unfalles empfohlen. In den 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie bei der Einreise nach Island, Norwegen, Liechtenstein, Andorra und in die Schweiz im Grunde nicht mehr erforderlich. Häufig fordert dennoch die Polizei in EU-Ländern nach einem Schaden trotzdem noch die Grüne Karte.
Außerhalb der EU wird sie als Versicherungsnachweis für den internationalen Kraftverkehr aber noch zwingend benötigt. Sie enthält wichtige Daten über Fahrzeug, Halter, und dessen Versicherung und ist kostenlos bei Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.
Historie
Heute ist die Grüne Karte, die auf ein Abkommen aus dem Jahre 1949 zurückgeht, in vielen Ländern Europas nicht mehr zwingend erforderlich. Seit 1974 gilt das sogenannte "Kennzeichenabkommen". Hiernach gilt statt der Grünen Karte das amtliche Kennzeichen des Wagens als alleiniger Versicherungsnachweis.
GVI-Tipp:
Trotzdem ist es ratsam, die Grüne Karte immer dabei zu haben. Sie enthält alle wichtigen Daten, die man bei einem Unfall notieren muss, und - auf der Rückseite - die Anschriften der Grüne-Karte-Büros, an die sich der Geschädigte wenden kann. Die Abwicklung eines Schadens wird dadurch erheblich leichter. Kurz: Am besten liegt die Grüne Karte immer griffbereit im Handschuhfach Ihres Autos.
In diesen Fällen hilft die Grüne Karte weiter:
Im Ausland
Sie sind im Ausland unterwegs und verursachen selber einen Unfall. Die Grüne Karte dient Ihnen als Nachweis Ihres Versicherungsschutzes. Der Fahrer, den Sie geschädigt haben, kann sich die Daten Ihrer Grünen Karte notieren und sich an das Grüne-Karte-Büro im Unfall-Land wenden. Eine Übersicht dieser Büros finden Sie auf der Rückseite der Grünen Karte.
In Deutschland
Sie werden in Deutschland in einen Unfall verwickelt und geschädigt - und das Auto des Unfallverursachers ist im Ausland, zum Beispiel in Belgien, zugelassen. Fragen Sie nach der Grünen Karte des Unfallverursachers und notieren Sie alle Daten. Hat der Unfallverursacher keine Grüne Karte, notieren Sie:
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Marke, Typ und Farbe des Fahrzeugs
- Name und Anschrift des Fahrers
- Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins
- Ort und Zeitpunkt des Unfalls
- Namen und Anschriften evtl. Zeugen
GVI-Tipp:
Wenden Sie sich dann sofort an das Deutsche Büro Grüne Karte in Berlin. Dieses beauftragt ein Versicherungsunternehmen, das den Schaden nach deutschem Recht reguliert.
Bei einem Rechtsstreit:
Das Grüne Karte Büro hilft auch, wenn es nach einem Unfall zu erfolglosen Bemühungen um Schadenersatz kommt und der Geschädigte nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Voraussetzung ist, der Unfall ereignete sich in der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz. Das Büro Grüne Karte hilft bei der Ermittlung des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers und des Kfz-Halters, bei der Beschaffung polizeilicher Ermittlungsakten und medizinischer oder technischer Gutachten. Je nach Aufwand kostet der Service zwischen 30 und 90 Euro.
In welchen Ländern muss die Grüne Karte mitgeführt werden?
Nicht erforderlich ist die Grüne Karte dort, wo das Kennzeichenabkommen gilt, also in allen EU-Ländern. Dort gilt das amtliche Kennzeichen des Wagens als alleiniger Versicherungsnachweis.
Vorgeschrieben ist die Grüne Karte hingegen bei Reisen in folgende Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Irak, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Tunesien, Türkei und Ukraine.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Wilhelmstraße 43 / 43 G
10117
Tel.: (030) 20205757
Fax: (0 30) 20206757
E Mail: claims@gruene-karte.de
www.gruene-karte.de
Verhaltensregeln nach dem Unfall
Bewahren Sie Ruhe.
Sichern Sie die Unfallstelle mit Warnblinklicht und Warndreieck.
Leisten Sie, falls nötig, erste Hilfe und informieren Sie den Rettungsdienst.
Sollten Sie selbst verletzt sein, lassen Sie sich von einem Arzt untersuchen und bitten Sie ihn um ein ärztliches Attest für eine eventuelle Beantragung von Schmerzensgeld bei der Privathaftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners.
Egal, wie hoch der Schaden ist, suchen Sie Zeugen und informieren Sie die Polizei. Bestehen Sie auf eine Kopie des Unfallberichtes der Polizei und füllen Sie zusammen mit Ihrem Unfallgegner den mehrsprachigen Unfallbericht aus. In diesem Formular kann der Unfallhergang und vor allem auch die Informationen über die Kfz-Versicherung des Unfallgegners erfasst werden.
Bei schwerwiegenden Schäden an einem neuen Fahrzeug, rät das ADAC-Technikzentrum dazu, die Reparatur nur von einer Herstellerwerkstatt ausführen zu lassen. Bei einem älteren Kleinfahrzeug beispielsweise, kann es lohnend sein, eine kleine Ortswerkstatt aufzusuchen.
Sichern Sie Beweise durch Fotos der Unfallstelle.
Beachten Sie, dass die Rechtsprechung in dem jeweiligen Land nicht immer mit dem deutschen Rechtswesen konform geht es sei den zwei Deutsche sind in den Unfall verwickelt, hier kann die Schadensregulierung nach deutschem Recht vorgenommen werden.
Sollte Ihr Fahrzeug einen Totalschaden haben, hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass eine Verschrottung noch im Urlaubsort kostengünstiger ist, als eine Überführung nach Deutschland. Jedoch ist in diesem Fall ein Sachverständigengutachten zur Vorlage bei Ihrer Kfz-Versicherung bzw. Schadensabwicklung zwingend nötig.
Informieren Sie Ihre Kfz-Versicherung auch wenn Sie selbst keine Schuld an dem Unfall tragen notfalls kann Ihre Versicherung ungerechtfertigte Ansprüche des Unfallgegners dadurch abwehren.
Informationen über einen Regulierungsbeauftragten (Schadensregulierer des Reiselandes) sind unter der Rufnummer +49 (40) 300 330 300 (Zentralruf der Autoversicherer aus dem Ausland) und unter der Rufnummer 0800 - 2502600 (Zentralruf der Autoversicherer in Deutschland) erhältlich.
Vorsicht bei alten Führerscheine
Der alte graue oder rosafarbene Führerschein ist in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Doch immer wieder gibt es Ärger bei Polizeikontrollen, wenn der alte graue oder rosafarbene deutsche Führerschein vorgezeigt wird. Wie Sie sich dagegen wappnen erfahren unter "alte Führerscheine - Auslandsreise".
Mehr Infos zum Thema Auto und Verkehr
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Gratis-Downloads u.a. mit folgenden Infos:
- Kfz alter Führerschein (Auslandsreise) - hilfreicher Mustertext in Landessprache bei Polizeikontrollen
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