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Räumpflicht, Streupflicht und Verkehrssicherungspflicht - was gilt es zu beachten?

Alle Jahre wieder bringt der Winter Schnee und Eis mit sich. Während dies zunächst Anlass zur Freude ist, zeigen sich die unangenehmen Seiten von Schnee und Eis, sobald es um die Räumpflicht und Streupflicht geht. Inhalt und Umfang dieser sogenannten Verkehrssicherungspflicht erläutern ARAG Experten:

Grundstückseigentümer ist in der Verkehrssicherungspflicht

Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer wiederum können die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter abwälzen. Dies geschieht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder durch die Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Gleiches gilt für Pächter. Ist dies geschehen, sind die Mieter und Pächter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich und können ggf. in Haftung genommen werden.

Umfang der Räumpflicht und Streupflicht wird durch Verkehrsanschauung bestimmt

Der Pflichtige muss dafür sorgen, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nicht vor 9:00 Uhr ein. Bei starkem und wiederkehrenden Schneefall muss auch mehrmals am Tag geräumt werden. Die Räumpflicht und Streupflicht gilt haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, dass darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, zeichnet den Eigentümer nicht frei.

Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld

Kommt es zu einem Sturz, weil nicht gestreut wurde, kann der geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Anspruchsgegner ist derjenige, der seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach gekommen ist. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt ebenfalls in Betracht.

Tipp: Versicherung bei Fehlverhalten

Gegen die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Mieter oder Eigentümer können Sie sich versichern, z.B. über Privat-Haftpflichtversicherung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. GVI-Gruppenversicherte rufen am besten folgende Telefonnumer an: 07131-913320.

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