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Rechtliches rund um Pedelecs und E-Bikes

Foto: ACE, Emmerling

29.06.2018. Immer mehr Radler steigen auf Fahrräder mit elektrischer Unterstützung – so genannte Pedelecs oder E-Bikes – um. Wie unterscheiden sie sich? Und welche Regeln gelten jeweils im Straßenverkehr? Die ARAG-Experten nennen nachfolgend die Fakten.

E-Bikes

E-Bikes besitzen einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindig­keit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. E-Bikes, die bis zu 25 km/h schnell werden, gelten als Mofa. E-Bikes bis 45 km/h fallen unter den Begriff der Kleinkrafträder. Unabhängig von der Höchstge­schwindigkeit bedürfen E-Bikes in jedem Fall einer Betriebserlaubnis.

Pedelecs

Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sogenannte S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, zählen dagegen rechtlich zu den Kraftfahrzeugen.

Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis

Das Führen von E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h setzt eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus, wenn keine allgemeine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Dasselbe gilt für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.

E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert werden

E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert und mit einem „Mopedkennzeichen“ versehen werden. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar.

Nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs (nur Trittunterstützung, Abschaltung nach 25 km/h, bis 250 Watt Motorleistung) sind in der Privathaftpflichtversicherung enthalten. Reicht die Deckungssumme Ihrer Privathaftpflichtversicherung noch aus? Besonders wenn Sie einen älteren Vertrag haben, sollten Sie nachfragen.

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