Gerichtsurteil zum Thema Verkehrssicherungspflichten: Kinderwagen

29.05.2024. Ebenfalls ein „Dauerbrenner“ in der Berichterstattung des Infodienst Recht und Steuern der LBS ist das Thema Verkehrssicherungspflichten. Also die Frage, was Eigentümer und Mieter alles tun müssen, um andere Menschen vor Gefahren zu schützen, die von einer Immobilie ausgehen. Das kann im Winter die Schneeglätte sein, die zu Unfäl­len führt, und im Sommer der Gartenteich, der gesichert werden muss. Manch­mal wird schon ein harmloser Kinderwagen zum Risiko (Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 4 O 213/21).

Bei dem Fall gab die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses an, sie habe sich beim Leeren des Briefkastens verletzt – und zwar deswegen, weil sie zu diesem Zweck einen dort abgestellten Buggy zur Seite schieben musste. Bei dieser Bewegung sei sie hängengeblieben, gegen die Hauswand geprallt und habe sich eine Schulterverletzung zugezogen. Sie forderte von der Mieterin und Besitzerin des Buggys sowie von der Vermieterin 10.000 Euro Schmer­zensgeld wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

In ihrem Urteil entschied die Zivilkammer des Landgerichts, dass sich das Ab­stellen eines Kinderwagens auf dem Treppenabsatz vor dem Briefkasten im Bereich des Erlaubten bewege. Das Recht verlange von Verkehrssicherungs­pflichtigen, die Maßnahmen zu ergreifen, „die ein umsichtiger und verständi­ger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausrei­chend hält, um andere vor Schäden zu bewahren“. Durch das Abstellen des Buggys sei keine nicht hinnehmbare Gefahrenquelle entstanden. Alle nur denkbaren Risiken des Lebens auszuschließen, das sei im normalen Umgang einer Hausgemeinschaft nicht möglich.

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