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Schnee- und Glatteis-Gefahr - Räumpflicht und Streupflicht unbedingt beachten

08.01.2026. Das Wetter in Deutschland ist ungemütlich kalt, teilweise werden noch starke Schneefälle und zweistellige Minusgrade erwartet. Zahlreiche Stürze auf Bürgersteigen und Straßen sind dabei vorprogrammiert. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche, überwiegend wegen Personenschäden, können durchaus hohe Summen erreichen. Deshalb gilt es, die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI). Für eventuelle Schadenersatzansprüche empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung ab-zuschließen.

Eigentümer in der Verpflichtung

Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustür zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Unabhängig von den unter-schiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist GVI-Vorstand Jürgen Buck ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin.

Grenzen und Haftung der Räumpflicht und Streupflicht

Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen und Salz oder Sand zu streuen. Zu beachten ist dabei, dass in manchen Gemeinden die Verwendung von Streusalz verboten ist. Zwischen sieben und acht Uhr muss der Gehweg allerdings „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen. Kommt es zu Schadenersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Privat-Haftpflichtversicherung.

Verantwortung für die Betriebssicherheit seines Fahrzeugs

Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten und Eis und Schnee vom Autodach entfernen. Auch das Freikratzen der Scheiben muss immer so erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt möglich ist. Ein „Guckloch“ reicht bei weitem nicht aus. Es drohen Bußgelder und der Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schadensersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Kostenlose Gratisinformationen

Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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