Wenn der Baum aufs Haus fällt: Fünf Fragen zur Versicherung
19.07.2017. Immer öfter hinterlassen Naturgewalten Schäden. Die Folgen wie abgedeckte Dächer, verbeulte Autos oder Flurschäden sind zum Teil beträchtlich. Gut, wenn man versichert ist. Der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen.
Jeder Hauseigentümer sollte eine solche Versicherung haben. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind meist mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder instandzusetzen.
Nein, nur so genannte Sturmschäden werden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.
Wenn der Schaden durch einen versicherten Sturm verursacht wurde, leistet in aller Regel die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn (alle Kosten: Reparatur, Abtransport etc.). Diese nimmt dann je nach Fallkonstellation den Schadenverursacher in Regress.
Wenn kein versicherter Sturm und/oder eine massive Vorschädigung des Baumes vorlag, kann der Geschädigte sich direkt an den Nachbarn als Schadenverursacher wenden. Auch hier greift entweder dessen Haftpflichtversicherung - dies kann beispielsweise die private Haftpflichtversicherung oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sein. Falls der Verursacher keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, haftet er sowieso mit seinem Privatvermögen.
Wenn ein versicherter Sturm die Schadenursache war, zahlt die eigene Gebäudeversicherung den Schaden. Ein „sturmloses“ Umstürzen eines krankhaften Baums geht zulasten des Hauseigentümers.
Eigentümer von Bäumen müssen darauf achten, dass durch die Bäume keine Schäden entstehen. Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Dort hatte es ein heruntergefallener Ast beschädigt. Die Frau verlangte, dass die Hausverwaltung den Sachschaden von rund 9.000 Euro übernimmt, weil diese den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht habe.
Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe und die Bäume auf seinem Grundstück regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde. Privatleute müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen – die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 12 U 7/17).
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