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Änderungen Krankenversicherungsbeitrags wirken sich bei Rentnern zeitversetzt aus

03.03.2025. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar 2025 gestiegen. Für die Versicherten bedeutet das, höhere zu leistende Beiträge. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnerinnen und Rentnern wirkt sich der veränderte Zusatzbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher erst zwei Monate später aus: Der Krankenkassenbeitrag wird somit erst mit der Rentenzahlung für den Monat März angehoben und eine entsprechend geringere Rente überwiesen. Die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge für die Rentenzahlungen der Monate Januar und Februar 2025 werden weiter auf Grundlage des bisherigen Beitrags berechnet, weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Beitragsänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner aufgrund gesetzlicher Vorgaben immer zeitversetzt berücksichtigt. Der aus der Rente zu zahlende Beitrag wird deshalb bei Änderungen des Beitragssatzes immer erst zwei Monate später erhoben. Dies gilt sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen.

Der geänderte Zahlbetrag kommt nicht bei allen Empfängerinnen und Empfängern zur gleichen Zeit an. Entscheidend ist, wann die Rente begann: Hat die Rente im April 2004 oder später begonnen, wird sie nachschüssig am Monatsende gezahlt. Die geänderte Rente wird in diesen Fällen erstmals Ende März auf dem Konto der Rentnerinnen und Rentner sein. Wer bis März 2004 in Rente gegangen ist, erhält die Zahlung im Voraus. Die Rente für März wird also bereits Ende Februar überwiesen.

Über die Änderung des aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags werden betroffene Rentnerinnen und Rentner per Kontoauszug informiert. Schriftliche Bescheide versendet die Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Personen mit abgetrennten Zahlungen aufgrund von Pfändungen, aber auch, wenn Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind oder wenn die Zahlung der Rente auf das Konto einer anderen Person erfolgt.

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