Reisepreisminderung – Beschwerden richtig anbringen

07.08.2019. Wenn Billigflieger, Last-minute-Angebote und Superschnäppchen Hochkonjunktur haben, läuft bei Urlaubern nicht immer alles glatt. Was tun bei Reisemängeln? Und wie beschwert man sich richtig? Die wichtigsten Fragen zur Reisepreisminderung beantwortet ARAG-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer im Interview.

Was müssen Urlauber hinnehmen?

Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich wird zwischen „Unannehmlichkeit“ und tatsächlichem Mangel unterschieden! Der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Pauschalreise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strandlage“ lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.

Wie geht man bei Reisemängeln am besten vor?

Tobias Klingelhöfer: Damit eine nachträgliche Reisepreisminderung Erfolg hat, sollte man unbedingt einige Verhaltensregeln beachten. Zunächst muss direkt vor Ort eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (also z. B. den Reiseleiter vor Ort) von den herrschenden Mängeln und räumt ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Am besten erfolgt die Beschwerde schriftlich.

Zumindest sollten Sie aber darauf bestehen, dass die Reiseleitung Ihnen schriftlich bestätigt, die Reklamation zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Beschwerde bei der Hotelrezeption oder dem heimischen Reisebüro reicht nicht aus! Ist die Frist verstrichen und sind die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Fotos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden.

Wie geht man nach dem Urlaub weiter vor?

Tobias Klingelhöfer: Man schildert nach der Heimreise dem Reiseveranstalter schriftlich die vorgefundenen Mängel, mit der gesamten Dokumentation; also Fotos vom unzureichenden Frühstücksbüffet oder ein kurzes Video, welches die laute Baustelle vor dem Hotelzimmer zeigt, Zeugenaussagen, Lärm-Protokoll etc. pp.

Wichtig: Aus dem Schreiben muss ausdrücklich hervorgehen, dass man einen finanziellen Ausgleich in Form einer nachträglichen Reisepreisminderung oder sogar Schadensersatz verlangt. Ansonsten kann der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass sich ein unzufriedener Kunde mit der Beschwerde nur einmal Luft verschaffen wollte.

Auf welche Fristen muss man achten?

Tobias Klingelhöfer: Urlauber, die ihre Reise seit dem 1. Juli 2018 gebucht haben, profitieren vom neuen Pauschalreiserecht: Sie haben zwei Jahre Zeit, um die Mängel schriftlich beim Veranstalter anzuzeigen. Vorher galt eine Frist von nur einem Monat für die Geltendmachung der Ansprüche.

Wie hoch sind denn die Reisepreisminderungen?

Tobias Klingelhöfer: Die Höhe einer Reisepreisminderung wegen Reisemängeln wird von Urlaubern oft überschätzt. Einen ersten Überblick verschafft die Frankfurter Tabelle im ARAG-Reisepreisminderungsrechner, die für fast alle möglichen Mängelkategorien die dazugehörigen Prozentsätze der Reisepreisminderung errechnet. Die tendieren zwischen 5 Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für starken Ungezieferbefall des Wohnbereiches. Die Reisepreisminderungstabelle der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts gibt allerdings auch nur Anhaltspunkte und ist nicht in jedem Fall rechtsverbindlich.

Kann man auch Schadensersatz fordern?

Tobias Klingelhöfer: Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubfreuden sind eher selten – aber nicht unmöglich. Sind die Mängel der Reise so erheblich, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte gemindert wird, steht den Urlaubern unter Umständen auch Schadensersatz zu.

In einem konkreten Fall wurde auf dem Hotelgelände täglich mit dem Presslufthammer gebaut. Dies konnten die genervten Urlauber mit Fotos belegen. Durch den Baustellencharakter der Hotelanlage während des gesamten Urlaubs war die Reise so mangelhaft, dass die Urlauber 60 Prozent des Reisepreises zurückerhielten, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 135/09). Da die Mängel so erheblich waren, stand den Urlaubern außerdem Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

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