Rechtssicher vorsorgen für Hund, Katze und Hamster

05.10.2018. Sie sind der beste Freund, trösten, bringen uns zum Lachen und sind immer für uns da – die meisten Tierhalter haben ein ganz besonderes Verhältnis zu ihren Hunden, Katzen, Hamstern und Co. Doch was, wenn dem Halter etwas geschieht? Wer ist dann für Ihr Tier da? Auch wenn es schwer fällt: Es lohnt sich, jetzt darüber nachzudenken und Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass Sie sich irgendwann nicht mehr um Ihr Tier kümmern können. Was es dabei rechtlich zu beachten gilt und wie Sie richtig vorsorgen, lesen Sie hier.

Was passiert mit meinem Tier, wenn mir etwas zustößt?

Stößt Ihnen etwas zu und es gibt niemanden, der Ihr Tier aufnimmt, kommt es in der Regel erstmal ins örtliche Tierheim. Diese sogenannten Verwahrtiere werden nicht vermittelt, sondern dort versorgt, bis es Ihnen wieder gut geht und Sie sich wieder um Ihren Liebling kümmern können. Aber das verursacht unter Umständen Kosten. In jedem Fall bedeutet die Unterbringung im Tierheim Stress für Ihr Tier, denn es kennt dort weder die Umgebung noch die Betreuer und versteht nicht, warum es von Ihnen getrennt wird.

Deshalb empfiehlt es sich, für diesen Fall vorzusorgen. Wählen Sie verantwortungsbewusste Menschen aus, die Sie und Ihr Tier gut kennen. Bitten Sie sie, als Notfallkontakt einzuspringen und das Tier aufzunehmen und zu versorgen, sollte Ihnen etwas passieren. Das können Sie anschließend auch in einer sogenannten Haustierverfügung schriftlich festhalten.

Was kann ich in einer Haustierverfügung regeln?

In einer Haustierverfügung legen Sie fest, wer sich wie um Ihr Tier kümmern soll, wenn Sie das nicht können. Dabei geben Sie darin konkret an, welches Futter das Tier zum Beispiel bekommen soll, ob es Medikamente einnehmen muss oder bei welchem Tierarzt es in Behandlung ist und ob dieser die Behandlung fortführen soll. Je genauer Sie in der Verfügung Auskunft geben, desto einfacher ist es später für den Verfügungsnehmer sich auch an Ihre Wünsche zu halten.

Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Daten in der Verfügung noch aktuell sind. Das betrifft vor allem auch die Person, die Sie eingesetzt haben, um sich um ihr Tier zu kümmern, wenn Ihnen etwas zustößt. Lebensumstände ändern sich schließlich. Stellen Sie sich vor, Sie setzen heute Ihren Bruder in der Haustierverfügung ein. Jahre später haben Sie einen Unfall und können sich einige Wochen nicht um Ihren Hund oder Ihre Katze kümmern. Ihr Bruder ist inzwischen ins Ausland gezogen, hat gerade Nachwuchs bekommen oder eine Tierhaarallergie entwickelt und kann das Tier deshalb nicht übernehmen, wie es vereinbart war. Erstellen sie in einem solchen Fall zeitnah eine neue Haustierverfügung und setzen Sie eine andere Person als Verfügungsnehmer ein.

Damit die Haustierverfügung juristisch Bestand hat, muss Sie allerdings in einer fest vorgeschriebenen Form vorliegen. „Eine Haustierverfügung unterliegt einem sogenannten Formerfordernis“, sagt dazu Konrad Schade, selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-995 für 1,99 Euro pro Minute). Er erklärt: „Damit sie wirksam ist, muss die Verfügung schriftlich vorliegen und Sie müssen sie selbst unterschreiben.“

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Haustierverfügung mit einem juristisch geprüften Generator erstellen. Den gesamten Oktober über stellt die Deutsche Anwaltshotline einen solchen Generator kostenfrei zur Verfügung – und trägt damit auch dem Welttierschutztag am 4. und dem Welthundetag am 10. Oktober Rechnung. Rufen Sie den Generator einfach unter folgendem Link auf und klicken Sie sich durch die einzelnen Schritte: https://www.deutsche-anwaltshotline.de/haustierverfuegung. Am Ende erhalten Sie ein rechtssicheres Dokument, das Sie nur noch ausdrucken und unterschreiben müssen.

Wo bewahre ich die Haustierverfügung am sichersten auf?

Es gibt keine Vorschrift zur Aufbewahrung einer Haustierverfügung. Sie müssen sie also nicht zwingend bei einem Notar oder bei Gericht hinterlegen, sondern können sie einfach daheim aufbewahren. Allerdings sollten Sie dafür sorgen, dass man sie im Notfall auch schnell findet. Eine Möglichkeit wäre, sie neben das Tierfutter zu legen – denn das wird ja in jedem Fall gebraucht, um Ihr Tier zu versorgen. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Verfügung ordentlich in einem Vorsorgeordner abzuheften. Informieren Sie die Personen, die in der Verfügung genannt sind, in diesem Fall aber darüber, wo sie das Dokument finden.

Praxistipp: Stecken Sie einen Zettel in die Brieftasche, auf dem Sie notieren, dass Sie Tiere haben und wo im Notfall die Haustierverfügung zu finden ist. Passiert Ihnen unterwegs etwas, wissen Helfer so sofort, dass es da noch ein Tier gibt, das in der Wohnung auf sie wartet und versorgt werden muss.

Ist es sinnvoll, zusätzlich einen Erbvertrag aufzusetzen oder eine Auflage bezüglich meines Haustieres in mein Testament aufzunehmen?

Die Haustierverfügung können Sie auch „transmortal“ gelten lassen. Das bedeutet nichts anderes, als dass sie auch über Ihren Tod hinaus wirken soll. Allerdings: Ihre Erben treten in Ihre Rechtsposition ein, sobald sie das Erbe antreten und dürfen dann auch Verfügungen wie diese rückgängig machen. Wenn Sie also die Versorgung Ihres Tieres über Ihren Tod hinaus sichern wollen, ist es sinnvoll, das im Testament oder einem Erbvertrag zu regeln.

Darin können Sie zum Beispiel auch einen Tierschutzverein als Erben einsetzen und daran die Auflage knüpfen, dass der Verein sich liebevoll um Ihr eigenes Tier kümmern soll. Alternativ können Sie mit diesem Verein auch schon jetzt einen Tiervorsorgevertrag abschließen. Der regelt ebenfalls, dass der Verein Ihr Tier nach Ihren Tod übernimmt und sich darum kümmert – für die Kosten, die dafür ungefähr entstehen, hinterlegen Sie aber bereits jetzt eine bestimmte Summe – die dann auch nicht mehr Teil Ihres Erbes ist.

Kann ich mein Haustier zu meinem Erben bestimmen?

Nein, ein Tier kann in Deutschland nicht erben. Erben kann nur, wer über eine sogenannte allgemeine Rechtsfähigkeit verfügt, also Rechte und Pflichten übernehmen kann. Dies gesteht der Gesetzgeber aber nur Menschen und juristischen Personen wie Vereinen oder Unternehmen zu. Würden Sie ein Testament aufsetzen, in dem Sie Ihren Hund oder Ihre Katze zum Alleinerben einsetzen, wäre das ungültig.

Sie können aber sehr wohl Ihr Erbe an Auflagen knüpfen. Zum Beispiel dürfen Sie verfügen, dass Ihre Erben nur dann wirklich etwas von Ihrem Vermögen bekommen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichten, sich um Ihr Haustier zu kümmern.

Aber Vorsicht: Zum einen gelten bei einem Testament Formvorschriften, die Sie einhalten müssen, damit es wirksam ist. Zum anderen können Sie nicht ohne Weiteres den Pflichtteil Ihrer direkten Nachkommen streichen oder reduzieren – etwa, weil Sie dieses Geld lieber dem Erben zukommen lassen, der sich um Ihren Hund kümmern soll. Wenn Sie also solche Regelungen in Ihr Testament aufnehmen wollen, sollten Sie sich vorher von einem Notar oder Anwalt beraten lassen. So können Sie sicher sein, dass am Ende auch wirklich Ihr letzter Wille der ist, der zählt.

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