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Fälschungsverdacht beim Testament!

31.03.2025. Wer bei einer Erbschaft leer ausgeht oder weniger erhält als vom Erblasser zu Lebzeiten versprochen, der ist zunächst einmal enttäuscht. Bei näherer Betrachtung des Testaments denken übergangene Erben dann häufig: Moment mal, das ist doch gar nicht die Handschrift des Verstorbenen. Und schon steht der Verdacht der Fälschung im Raum. Doch wie erkennt man eine solche Testamentsfälschung? Und auf welche Faktoren kommt es an?

Der Fälschungsverdat

In einem aktuellen Erbstreit vor dem schweizerischen Bezirksgericht in Meilen/Zürich ficht der 16-jährige Sohn eines 2023 verstorbenen IT-Managers dessen angeblich 2015 errichtetes Testament an. Darin war die Freundin des IT-Managers, eine Hellseherin und Tarotkartenleserin aus München, als Alleinerbin des Millionenvermögens bedacht worden. Der Sohn und dessen Mutter, die nicht mit dem Erblasser verheiratet war, sind davon überzeugt, dass das Testament unecht ist. Dann würde dem Sohn das gesamte Vermögen des Vaters zustehen, statt nur der Hälfte aufgrund des Pflichtteils. „Ein Fälschungsverdacht wird bei handschriftlichen Testamenten in der Praxis relativ häufig erhoben. Das Nachlassgericht wird sich das Testament bei hinreichend dargelegten Zweifeln im Rahmen des Erbscheinsverfahrens genau anschauen. Denn die Richter, die sich schwerpunktmäßig mit Erbsachen befassen, haben aufgrund der Vielzahl der Verfahren ein geschultes und sensibles Auge für entsprechende Manipulationen“, weiß Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke vom Internetportal „Die Erbschützer“.

Gericht kann aus eigener Sachkunde entscheiden

Die Frage der Echtheit des Testaments wird regelmäßig im Rahmen einer Beweisaufnahme behandelt. „Nicht immer holt das Gericht ein Schriftgutachten ein. Erkennen die Richter anhand anderer Schriftstücke des Verstorbenen, dass das Testament nicht von ihm geschrieben wurde, kann das Gericht aus eigener Sachkunde entscheiden. Umgekehrt können Zeugen aussagen, bei der Testamentserrichtung des Erblassers selbst zugegen gewesen zu sein.“

Wie der Schriftgutachter vorgeht

Bleiben auf Seiten des Gerichts Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen, wird im Rahmen der Beweisaufnahme ein grafologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der sachverständige Schriftgutachter hat diverse Anknüpfungspunkte, um die Echtheit/Fälschung eines Testaments zu überprüfen. Neben den handschriftlichen Merkmalen sind dies die inhaltliche Prüfung und die Materialanalyse.

Krankheit kann die Schrift verändern

Anzeichen dafür, dass das Testament nachträglich verändert wurde, kann sich etwa durch Verwenden farblich unterschiedlicher Tinte oder Radierungen ergeben. Gleiches gilt, wenn Unterschiede im Schreibstil beobachtet werden können. Ist die Unterschrift des Erblassers entgegen früherer Übung nicht lesbar, liegt der Fälschungsverdacht nahe. „Allerdings kann auch dies natürliche Gründe haben, wie zum Beispiel eine schwere Krankheit oder die Einnahme starker Medikamente, wodurch es etwa zum Zittern der Hände kommen kann. Das schlägt sich zwangsläufig auf den Schreibstil nieder“, berichtet Dr. Sven Gelbke. Die Motorik der Schreibhand kann sich laut dem Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer“ etwa auch durch starken Alkoholkonsum verändern.

Inhaltliche Plausibilität prüfen

Widerspricht der Inhalt des Testaments früheren Aussagen oder anderen Dokumenten des Erblassers, kann das ebenfalls ein Indiz für eine Fälschung sein. „Auffällig ist der Inhalt eines Testaments auch dann, wenn der Erblasser ungewöhnliche Formulierungen verwendet, die nicht zu seinem typischen Sprachgebrauch passen“, erklärt Sven Gelbke weiter. Auch vor Bekundungen von vermeintlichen Zeugen, sie seien bei der Testamentserrichtung zugegen gewesen, sei gewarnt. Handelt es sich um Verwandte, kann dies auf einen Interessenkonflikt und eine Falschaussage hindeuten. Sollten andere Personen etwas zur Echtheit/Fälschung des Testaments beitragen können, sollten diese dem Nachlassgericht benannt werden.

Richtige Sachverständigenauswahl treffen

Bei Erbausauseinandersetzungen wird oft um hohe Summen gestritten. Entsprechend trägt der Sachverständige eine große Verantwortung, wenn eine Fälschung im Raum steht. „Deshalb ist darauf zu achten, dass ein anerkannter und qualifizierter Sachverständiger beauftragt wird. Meistens handelt es sich um forensische Schriftgutachter oder Grafologen. Qualifikation und Erfahrung spielen hier eine herausragende Rolle“, betont Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke.

Vergleichsschriftstücke parat halten

Was dem Sachverständigen die Arbeit erheblich erleichtert, sind Vergleichsschriftstücke des Erblassers. „Diese sollten aus dem gleichen Zeitraum stammen wie das Testament und ähnliche Merkmale hinsichtlich Textmenge, Art des Dokuments und der Ausdrucksweise aufweisen“, empfiehlt Gelbke. Dafür geeignet seien vor allem Notizen, persönliche Briefe und Unterschriften des Erblassers auf offiziellen Dokumenten.

Fälschern nicht Tür und Tor öffnen

Um es Fälschern so schwer wie möglich zu machen, können Erblasser selbst ganz erheblich zur späteren Rechtssicherheit beitragen. Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, ist auf eine genaue Nummerierung zu achten: Seite 1 von 5, Seite 2 von 5 usw. „So verhindert der Erblasser spätere Manipulationen, zum Beispiel durch Entfernen oder Hinzufügen von Seiten. Auch bei der Datums- und Ortsangabe sollte man möglichst pingelig sein und keine Abkürzungen verwenden, weil Fälscher das zu ungewollten Änderungen einladen kann. Absolut fälschungssicher ist letztlich nur das notarielle Testament“, sagt Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke. Wer das nicht will, sollte das Testament wenigstens beim Nachlassgericht hinterlegen. „Das kostet in der Regel nicht mehr als 75 Euro. Dafür hat man die Sicherheit, dass das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Todesfall das Testament eröffnen wird und der letzte Wille damit nach dem eigenen Ableben auch tatsächlich zur Geltung kommt. Ansonsten könnten nicht bedachte Personen das Testament fälschen oder ganz verschwinden lassen“, warnt Gelbke.

Die sechs wichtigsten Beweismittel des Schriftgutachters

1. Analyse der Schriftmerkmale

Der Schriftgutachter schaut sich spezifische Merkmale wie Schriftgröße, Neigung, Druck, Verbindungen zwischen Buchstaben, Anfangs- und Endstriche sowie die Konsistenz der Linienführung genau an.

2. Das Gesamtbild betrachten

Neben der Analyse einzelner Merkmale darf der Gutachter das Gesamtbild der Schrift nicht aus dem Auge verlieren. Widersprüche oder Abweichungen im Schriftbild sollte er dokumentieren, soweit diese auf eine Fälschung hindeuten könnten.

3. Materialien prüfen

Neben der persönlichen Schrift kommt es auf die Prüfung der externen Materialien an. Dazu gehört einmal das verwendete Schreibwerkzeug wie z. B. Kugelschreiber oder Füller. Aber auch Papier und Tinte sind zu untersuchen, weil diese externen Materialien die Schrift beeinflussen können. Der Schriftsachverständige kümmert sich auch um die Analyse des Papiers, auf dem das Testament geschrieben wurde. Alter, Struktur und Zusammensetzung geben ihm Aufschluss darüber, ob das Testament tatsächlich in der angegebenen Zeit entstanden ist. Auch Wasserzeichen können das Alter der Urkunde eingrenzen.

4. Gesundheit bei Testamentserrichtung checken

Ergeben sich Abweichungen zu anderen handschriftlich aufgesetzten Schriftstücken des Erblassers, muss dies nicht unbedingt auf einer Fälschung beruhen. Bestimmte Erkrankungen und Medikamente können etwa für ein Zittern der Schreibhand ursächlich sein.

5. Sprachanalyse durchführen

Bisweilen stimmt die im Testament gewählte Sprache in Form von Rechtschreibung, Grammatik und Formulierungen nicht mit der üblichen Ausdrucksweise des Erblassers überein. Auch die Verwendung von Anglizismen, Fachtermini oder moderner Begriffe kann verräterisch sein.

6. Zeugenaussagen prüfen

Soweit Aussagen von Zeugen existieren, die an einem bestimmten Datum der Testamentserrichtung beigewohnt haben wollen, können diese sich in Widersprüche verwickeln und in Widerspruch zu der Analyse des Schriftgutachters stehen. Umgekehrt können die Zeugen das Ergebnis des Gutachters stützen.

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