Gesetzesänderungen und Neuregelungen für 2022 auf einen Blick (Teil 2)

Führerscheine müssen getauscht werden

12.01.2022. Um Missbräuche zu verhindern, müssen EU-weit alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine verpflichtend in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Nach Auskunft von ARAG Experten beginnt der stufenweise Prozess mit Führerscheinen, die zwischen 1953 und 1958 ausgestellt wurden. Sie müssen bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Weil es aufgrund der Corona-Pandemie aktuell schwierig sein kann, einen Termin bei der Führerscheinstelle zu bekommen, gilt hier allerdings eine verlängerte Frist bis zum 19. Juli 2022. Spätestens dann muss der Umtausch aber erfolgt sein. Denn wer weiterhin mit alten Papieren unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, die vor 1953 ausgestellt wurden, umgetauscht sein. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden. Wer wann umtauschen muss, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in zwei Tabellen zusammengefasst . Die Experten weisen darauf hin, dass es jederzeit möglich ist, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen.

Corona-Zuschlag zur Pflegeversicherung

Um die Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie zu finanzieren, hat der Gesetzgeber einen auf das Jahr 2022 befristeten Corona-Zuschlag für die private Pflegeversicherung eingeführt. Danach müssen alle beitragspflichtigen Versicherten, die keinen Beihilfeanspruch haben, 3,40 Euro mehr pro Monat zahlen, was einer Mehrbelastung von knapp 41 Euro für das nächste Jahr entspricht. Wer angestellt ist, bekommt die Hälfte des Zuschlags vom Arbeitgeber. Versicherte mit Beihilfeanspruch müssen einen monatlichen Zuschlag von 7,30 Euro zahlen, also rund 88 Euro für das Jahr 2022.

Nahrungsmittelpreise verteuern sich weiter

2021 war ein teures Jahr für Verbraucher. Die Preise für Nahrungsmittel haben sich um über vier Prozent erhöht, Verbrauchsgüter verteuerten sich sogar um knapp neun Prozent. Auch nächstes Jahr werden die Lebensmittelpreise nach Ansicht der Experten wieder steigen. Die Bundesbank geht davon aus, dass die Inflationsrate noch bis Mitte 2022 über zwei Prozent betragen könnte, was weitere Preiserhöhungen bedeuten würde.

Minijobber benötigen Steuer-ID

Arbeitgeber, die gewerbliche Minijobber beschäftigen, müssen ab 2022 deren Steuer-Identifikationsnummer an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal abgeführt oder der Minijobber individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert wird. Die Steuer-ID ist eine persönliche Nummer, die aus elf Ziffern besteht und auf der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid angegeben ist. Die Identifikationsnummer wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Wer seine ID verlegt, verloren oder vergessen hat, kann sie nach Auskunft der Experten erneut über das Bundeszentralamt für Steuern online beantragen, was allerdings bis zu zehn Wochen dauern kann.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Für 2022 steigt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung für Ostdeutschland um 50 Euro auf 6.750 Euro monatlich; in den alten Bundesländern sinkt die Grenze um 50 Euro von 7.100 auf 7.050 Euro im Monat. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach Auskunft der Experten in den neuen Bundesländern um 100 Euro auf 8.350 Euro und in den alten Ländern sinkt sie um 50 Euro auf 8.650 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hingegen unverändert bei 64.350 Euro im Jahr. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ändert sich nicht und beläuft sich weiter auf 58.050 Euro.

Krankschreibung per Video möglich

Wer krank ist, kann sich ab Januar auch von einem Arzt per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankschreiben lassen, in dessen Praxis er zuvor nicht Patient war. Bisher galt: Nur wer bereits Patient in der Praxis war, durfte per Videosprechstunde von diesem Arzt für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Das ist auch weiterhin so möglich. Die Experten weisen allerdings darauf hin, dass Folgekrankschreibungen per Video nur dann möglich sind, wenn die erste Krankschreibung nach einem persönlichen Besuch in der Praxis stattfand. Zudem besteht kein Anspruch auf eine Videosprechstunde. Möchte der Arzt seinen Patienten persönlich sehen, um ihn zu untersuchen, muss der Patient dem Arztwunsch folgen, um eine Krankschreibung zu bekommen.

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