Was ändert sich 2023? (Teil 2)
13.01.2023. Das Jahr 2022 hat nicht zuletzt wegen der hohen Inflation uns allen viel abverlangt. Die Abschläge für Strom und Gas sind zum Teil massiv angestiegen. Der Gesetzgeber hat reagiert und Maßnahmen ergriffen, sodass wir uns für das Jahr 2023 über Entlastungen freuen dürfen. Sylvie Ernoult vom Bankenverband hat einige Änderungen zusammengestellt.
Gas- und Strompreisbremse kommt
Ab Januar 2023 wird der Preis für Gas bis Ende April 2024 gedeckelt. Auch wenn die Preisbremse erst ab Anfang März 2023 gelten soll, erhalten Sie für die Monate Januar und Februar 2023 eine rückwirkende Deckelung der Preise. Die Entlastungen für Januar, Februar und März werden dann im März 2023 angerechnet. Konkret erhalten Gaskunden für 80% ihres bisherigen Jahresverbrauchs einen staatlich garantierten Preis von 12 Cent / Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent / Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss indes der aktuelle Marktpreis bezahlt werden, sprich es bestehen weiterhin Anreize zum Energiesparen. Der Staat bezahlt dem Anbieter die Differenz zwischen dem Vertragspreis und der Preisbremse.
Beim Strom soll ebenfalls eine Preisbremse greifen. Ein Basisverbrauch soll für private Haushalte günstiger bleiben (40 Cent pro Kilowattstunde). Nur wer mehr verbraucht, müsste dann deutlich mehr zahlen. Auch diese Preisbremse wird ab März 2023 eingeführt und gilt bis Ende April 2024.
Im parlamentarischen Verfahren kam außerdem eine konkrete Härtefallregelung für Kundinnen und Kunden mit sogenannten nicht leitungsgebundenen Brennstoffen dazu – also zum Beispiel Öl und Pellets. Die Obergrenze pro Haushalt liegt hier bei 2.000 Euro.
Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner abgeschafft
Ab 2023 sollen Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen dürfen. Diese Neuregelung, die noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden muss, sieht diese Regelung sowohl für die Frührente als auch für die Altersrente vor.
Achtung! Bei der Erwerbsminderungsrente gelten eigene Regeln:
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro brutto jährlich gelten. Diese Grenze lag in der Vergangenheit bei 6.300 Euro brutto jährlich. Bei Menschen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, beträgt die geplante Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro brutto jährlich.
Hartz IV wird durch das Bürgergeld abgelöst
Ab Januar 2023 löst das Bürgergeld Hartz IV ab. So bekommt ab Januar 2023 eine einzelne Person als Regelbedarf 502 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro. Darüber hinaus werden für ein Jahr die Kosten für Miete oder Eigenheim übernommen, ohne dass geprüft wird, ob die Wohnkosten angemessen sind.
Außerdem wird Vermögen bis zu 40.000 Euro pro Person nicht angerechnet und bleibt für das erste Jahr unangetastet. Die Grenze von 40.000 Euro gilt für eine Person im Haushalt, alle weiteren Personen dürfen für das erste Jahr über einen Freibetrag von 15.000 Euro verfügen. Dieses Privatvermögen wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Altersvorsorge ist von dieser Berechnung ausgenommen.
Kleiner Tipp: Sollten Sie Haus- oder Wohnungsbesitzer sein, so müssen Sie ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgegeben haben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober 2022 gesetzt.
2023 wird auch das 49€-Ticket kommen. Wann genau, ist derzeit noch offen.
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