Kursverluste bei Aktien: Anleger können Finanzamt beteiligen
Viele wissen nicht, dass Anleger das Finanzamt an Veräußerungsverlusten beteiligen können. Voraussetzung ist, dass die Aktien nach 2008 gekauft wurden. Dann sind realisierte Kursverluste aus Aktien mit Gewinnen aus Aktien verrechenbar. Wenn es sich um Geldanlagen im Inland handelt, übernehmen die Banken die Verlustrechnung für den Anleger, teilt der Bankenverband mit.
Kursverluste verrechnen oder sofort geltend machen
Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer Gewinne ein Überhang, überträgt die Bank diesen auf das nächste Jahr und verrechnet die Kursverluste dann mit künftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Es sei denn, der Kunde will seine Kursverluste im Rahmen der steuerlichen Veranlagung geltend machen. Dann muss er bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei seiner Bank beantragen. Wer seine Aktien vor 2009 erworben hat, kann Kursverluste zwar nicht mit Gewinnen verrechnen. Dafür bleiben beim Verkauf dieser „alten“ Aktien aber auch Kursgewinne steuerfrei.
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