Unfall - Zweitwagen erhält keine Entschädigung
30.03.2012. Einem Unfallopfer, das einen Zweitwagen besitzt, steht für den Nutzungsausfall während der Reparatur seines beschädigten Autos keine Entschädigung zu. Obwohl die Ausfalltage eines Fahrzeugs normalerweise dem hundert Prozent haftenden Unfallverursacher in Rechnung zu stellen wären. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 50/11).
Entschädigung Nutzungsausfall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, handelt es sich bei dem mit einem Schaden von 51.249,65 Euro lädierten Unfallfahrzeug um einen Morgan Plus 8. Der Besitzer des Oldtimer-Sportwagens musste fast ein Jahr warten, bis der beschädigte Wagen in einer Spezialwerkstatt wiederhergestellt war. Dafür verlangte er zusätzlich zu den Reparaturkosten vom unstreitig voll haftenden Unfallverursacher eine Entschädigung des Nutzungsausfalls für 250 Tage und Vorhaltekosten für weitere 162 Tage - insgesamt 4.270,32 Euro. Schließlich sei er vor dem Unfall damit zu diversen Einkaufsstätten, zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen gefahren, wofür ihm dann das Fahrzeug all die Zeit gefehlt habe.
Keine Entschädigung für Freizeitvergnügen
Trotzdem wiesen die Düsseldorfer Oberlandesrichter sein Begehren zurück. Denn im Haushalt des Mannes gibt es nicht nur noch einen auf seine Ehefrau angemeldeten Nissan Micra, sondern auch einen auf ihn selbst zugelassenen Mercedes Benz E 200. "Damit stellt sich der vorübergehende Zwangsverzicht auf den ausgefallenen Wagen eher als Verlust eines nicht entschädigungsfähigen Freizeitvergnügens dar", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Und selbst wenn der Oldtimer-Sportwagen tatsächlich als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel insbesondere für Fahrten zur Erledigung des tagtäglichen Bedarfs eingesetzt wurde, stand dem Betroffenen mit seinem nicht weniger luxuriösen Mercedes ein adäquater Zweitwagen für die volle Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung. Es fehlt also an der "Fühlbarkeit" einer wirklichen Entbehrung, die laut Düsseldorfer Richterspruch unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach einem solchen Autounfall ist. Somit gab es hier bei diesem Unfall keine Entschädigung.
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