Ehegattenunterhalt: Was von der großen Liebe bleibt

Foto: Bankenverband

25.01.2019. Mit einer Trennung fällt für gewöhnlich die gemeinsame Haushaltskasse weg. Vor diesem Hintergrund muss der wirtschaftlich stärkere Ehegatte dem schwächeren Unterhalt leisten. ARAG-Experten erklären, wem während und nach einer Ehescheidung was zusteht.

Das deutsche Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Regelung ist nicht einheitlich, sondern abhängig von der finanziellen Situation der Partner. Verpflichtet sind einander die Ehegatten, die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Verwandte in gerader Linie. Auch die Eltern nichtehelicher Kinder sind einander verpflichtet. Für die Berechnung des Unterhalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Sie weist unter anderem den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern aus und stellt Leitlinien für die Berechnung des Ehegatten- und Verwandtenunterhalts auf.

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten

Leben die Ehepartner getrennt, kann bis zur Scheidung der sogenannte Trennungsunterhalt beansprucht werden. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn einer der Ehegatten kein Geld oder deutlich weniger als der andere verdient. Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Ansprüche müssen laut ARAG-Experten allerdings geltend gemacht werden. Ist die Scheidung vollzogen, verfällt dieser Anspruch. Jedem Ehepartner steht dann der nacheheliche Unterhalt zu, der gesondert eingefordert oder eingeklagt werden muss.

Der nacheheliche Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt gilt – anders als beim Trennungsunterhalt – der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach ist jeder Ehegatte prinzipiell verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Unterhalt ist daher nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zu zahlen, so etwa wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Erwerbslosigkeit oder wegen Alters. Die Berechnung ist vergleichbar mit der Berechnung des Trennungsunterhalts. Zum nachehelichen Unterhalt zählen auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, falls der Partner mit dem geringeren Einkommen über den mit dem höheren Einkommen versichert war. Auch weitere Kosten für eine bereits begonnene Aus- oder Fortbildung werden berücksichtigt. Ebenso zugerechnet werden der Vorsorgeunterhalt und die Kosten für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Etwas komplizierter wird es, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner aus der gemeinsamen Immobilie auszieht. In diesem Fall kann der Partner mit dem geringeren Einkommen zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet werden. Hier stehen aber alternative Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung.

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