Mietschäden: Vermieter muss keine Frist zur Schadensbeseitigung setzen
29.03.2018. Kommt es aufgrund von nicht vertragsgemäßer Nutzung zu Mietschäden, muss der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Beseitigung setzen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Wenn eine Mietwohnung nicht schonend behandelt wurde, kann der Vermieter direkt einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen (Az. VIII ZR 157/17).
Mietschäden nach Beendigung des Mietverhältnisses
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stellte ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung Mietschäden fest, darunter Lackschäden an den Heizkörpern und Schimmelbefall. Er verlangte daraufhin umgehend Schadenersatz von seinem ehemaligen Mieter ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadenbeseitigung gesetzt zu haben.
Mietschäden durch Verletzung der Obhutspflicht
Der BGH urteilte, dass eine solche Frist nicht nötig sei. Sie sei nur erforderlich, wenn es um die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten gehe. Die vorliegenden Mietschäden entstanden aber durch eine Verletzung der Obhutspflicht, bei der es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht handele. „Da der Mieter die Wohnung nicht schonend behandelte und den Schaden daher selbst zu vertreten hat, ergibt sich ein sofortiger Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz. Er kann also direkt die finanzielle Wiedergutmachung fordern, ohne dem Mieter zuvor die Möglichkeit einräumen zu müssen, die Schäden selbst zu beseitigen“, erklärt Rechtsanwalt Harald Urban (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Zeitpunkt der Schadenersatzforderung spielt keine Rolle
Das Gericht betonte dabei, dass der Zeitpunkt der Schadenersatzforderung keine Rolle spiele. Der Vermieter könne den Anspruch sowohl vor als auch nach der Rückgabe der Mietsache geltend machen.
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