Frühbucher nicht vor Insolvenz geschützt
27.10.2011. In jüngster Zeit machten Kreuzfahrtpleiten Schlagzeilen, durch die Urlauber, auch Frühbucher, bis zu mehrere tausend gezahlte Euro verloren. Trotz Vorlage eines Reisesicherungsscheines verweigerten Insolvenzversicherer die Rückzahlung des Reisepreises, weil die Reiseveranstalter jeweils kurz vor der Anmeldung der Insolvenz "aus technischen Gründen" oder wegen "zu geringem Buchungsaufkommens" abgesagt hatten. "Wenn Veranstalter und Versicherer andere Absagegründe als die Insolvenz vorschieben, dann taktieren sie zu Lasten der Verbraucher," kritisiert Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und rät: "Da die Urlauber den Zusammenhang mit der Insolvenz beweisen müssen, ist klagewilligen Verbrauchern mit einer Rechtsschutzversicherung ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Betroffenen zu raten."
Vorgeschobene Gründe bei Insolvenz
Die Durchsetzung der Verbraucherrechte hält die Juristin in solchen Fällen für schwierig, weil der Nachweis einer ausschließlich insolvenzbedingten Absage Einblick in unternehmensinterne Geschehensabläufe voraussetzt. Veranstalter und Versicherer schicken Betroffene daher lieber in teure Klageverfahren vor Gericht. Die Versicherer sparen also viel Geld, wenn insolvente Reiseveranstalter unter anderen, vorgeschobenen Gründen absagen. Davon sind auch gerade Frühbucher betroffen.
Vor Zahlung Insolvenz-Schutz prüfen
"Von korrekten Reiseverträgen zu unterscheiden sind strafbare Handlungen, beispielsweise wenn insolvente Veranstalter oder Reisebüros fingierte Reisen verkauft oder gefälschte Sicherungsscheine übergeben haben", erläutert Fischer-Volk. Dafür muss der Insolvenzversicherer nicht einstehen. In diesen Fällen sollten Reisende das Unternehmen anzeigen und auf Rückzahlungsansprüche im Insolvenzverfahren hoffen. Ob und bei welchem Versicherer ein Reiseveranstalter gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abgesichert ist, sollte man vor der Zahlung unter www.tip.de/Veranstalterregister ermitteln und deren Aktualität bezogen auf die zu buchende Reise mit dem Versicherer durch einen Rückruf abgleichen. Dies trifft insbesondere auch Frühbucher, die vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters nicht unbedingt abgesichert sind.
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