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Winterdienst kann auch fürs Trottoir steuerlich abzugsfähig sein

21.01.2025. Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich unter bestimmten Bedingungen zum Teil steuerlich absetzen. Davon profitieren auch Immobilienbesitzer. Sie können nicht nur Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an ihrer Immobilie geltend machen, sondern auch den Streu- und Winterdienst in der kalten Jahreszeit. Das Kehren und Streuen gehört zu den Verkehrssicherungspflichten, die, so erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB), jeder Grundstückseigentümer ernst nehmen sollte.

Wer den Schnee von einem Winterdienst räumen lässt, kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung zum Teil steuersparend absetzen. Dies gilt für das eigene Grundstück. Für den angrenzenden öffentlichen Raum gilt: Verpflichtet die Kommune die Anlieger, den Gehweg vor dem Grundstück schnee- und eisfrei zu halten, so können Eigentümer diese Dienstleistung an eine Firma delegieren und auch hier vom Steuerabzug profitieren – sofern nicht anderweitig geltend gemacht etwa als Sonderausgaben oder überwälzt als Betriebskosten, 20 Prozent der Lohnkosten bis zu 4.000 € im Jahr und natürlich nur bei Vorlage einer ordentlichen Rechnung, die die Lohnkosten gesondert ausweist und per Überweisung beglichen wurde.

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