Steuern sparen mit NV-Bescheinigung
17.04.2013. Rentner, Schüler und Studenten können Zinsen und Dividenden oft über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (derzeit 8.130 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro) nicht überschreiten. Dies teilte jetzt der Bundesverband deutscher Banken mit.
NV-Bescheinigung vom Finanzamt
Der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Sie ist in der Regel drei Jahre gültig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden auch dann, wenn diese den Sparerpauschbetrag überschreiten. So muss man sich nicht die Mühe einer jährlichen Einkommensteuererklärung machen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.
Einkünfteveränderung melden
Doch Achtung: Ändern sich die Einkünfte und übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag, müssen Bankkunden dies dem Finanzamt melden und zugleich die NV-Bescheinigung von der Bank zurückfordern. Die Kreditinstitute sind zukünftig verpflichtet, alle Kapitalerträge, bei denen wegen einer NV-Bescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. So sollen ungerechtfertigte Steuervorteile verhindert werden.
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