Aktiendepots bergen Explosionsgefahr in Erbengemeinschaften
02.10.2025. Wenn Präsidenten oder Unternehmer börsenrelevante Posts in den sozialen Medien absondern oder negative Ad-Hoc-Mitteilungen veröffentlichen, ist bei Anlegern mitunter schnelles Handeln gefragt. Doch in Erbengemeinschaften ist genau das ein Problem. Denn hier muss jeder Erbe einem Aktienverkauf zustimmen. Das kostet wertvolle Zeit, so dass der optimale Zeitpunkt für den Aktiendeal schnell verpasst wird. Dazu kommt: Neben Erbschaftsteuern löst der Aktienverkauf auch Spekulationssteuern sowie Transaktionskosten aus. Auch das kann in Erbengemeinschaften hitzige Diskussionen auslösen.
Schnelles Handeln ist gefragt
Wenn Präsidenten oder Unternehmer börsenrelevante Posts in den sozialen Medien absondern oder negative Ad-Hoc-Mitteilungen veröffentlichen, ist bei Anlegern mitunter schnelles Handeln gefragt. Doch in Erbengemeinschaften ist genau das ein Problem. Denn hier muss jeder Erbe einem Aktienverkauf zustimmen. Das kostet wertvolle Zeit, so dass der optimale Zeitpunkt für den Aktiendeal schnell verpasst wird. Dazu kommt: Neben Erbschaftsteuern löst der Aktienverkauf auch Spekulationssteuern sowie Transaktionskosten aus. Auch das kann in Erbengemeinschaften hitzige Diskussionen auslösen.
Teilungsanordnung im Testament nicht vergessen
Clevere Erblasser überlassen die von ihnen oft über Jahrzehnte aufgebauten Wertpapierbestände nicht dem Zufall launischer Erbengemeinschaften. Sie legen schon weit vor Ihrem Tod testamentarisch fest, wer von den Nachfahren das Wertpapierdepot erhalten soll. „Allerdings reicht es nicht, in das Testament reinzuschreiben: ,Alle Aktien gehen zu gleichen Teilen an meine drei Kinder.´ Denn die Erben streiten später oft um die Erbquote, weil ein Kind die Eltern bis zum Tod gepflegt hat oder der Sohn jahrelang kostenlos Hausverwaltertätigkeiten für die elterlichen Miethäuser verrichtet hat“, gibt Diplom-Betriebswirt Manfred Gabler zu bedenken. Für ihn gibt es stattdessen zwei Optionen für den Erblasser: „Entweder der Erblasser bestimmt in dem Testament mit Hilfe einer Teilungsanordnung, wer Erbe der Aktien werden soll. Oder er hinterlässt das Aktienpaket einer Person im Wege eines Vermächtnisses“, so Gabler.
Generalvollmacht spart Zeit und Stress mit den Banken
Hilfreich kann zudem die rechtzeitige Einsetzung eines generalbevollmächtigten Erben über den Tod des Erblassers hinaus sein. „Ansonsten frieren die Banken die Aktiendepots erst einmal ein. Erst wenn die Erbengemeinschaft alle erforderlichen Nachweise wie Erbscheine etc. vorweisen kann, geben die Banken das Aktiendepot frei“, so Gabler. Sind sich die Erben intern einig, dass das Aktiendepot verkauft werden und nach welchen Quoten die Aufteilung erfolgen soll, kann der Generalbevollmächtigte die Depotbank anweisen, die Aktien zu verkaufen. Für die Generalvollmacht ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Keine Notgeschäftsführung möglich
Droht einer Erbengemeinschaft aufgrund von Starkregen oder sonstigen Naturkatastrophen unmittelbar Gefahr, kann ein Erbe im Wege der Notgeschäftsführung Entscheidungen treffen, um die Erbschaftsimmobilie zu schützen. „Bei Aktiendepots scheidet das beherzte Eingreifen eines Erben ohne Einstimmigkeitsbeschluss aus, weil niemand vorhersagen kann, wie sich die Aktienkurse letztendlich entwickeln. Zwar können die Erben Stopps setzen, so dass die Aktien von der Bank verkauft werden müssen, wenn der Kurs einen bestimmten Wert unterschreitet. Das setzt aber auch wiederum voraus, dass die Erben sich auf einen bestimmten Kurswert geeinigt haben“, erklärt Gabler.
Der Fiskus verdient immer mit
Bei größeren Aktienbeständen und Dividendenausschüttungen empfiehlt es sich zudem, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Denn es können gleich mehrere Steuern auf den Aktienbesitz und Verkauf in einer Erbengemeinschaft anfallen. So wird das Aktiendepot vom Finanzamt mit der Erbschaftsteuer belegt. Maßgeblich für die Wertfeststellung ist hier der Todeszeitpunkt des Erblassers. Werden die Aktien mit Gewinn verkauft, fällt darauf Spekulationssteuer an. Hier gilt die Zehnjahresfrist. Hat der Erblasser die Aktien vor 15 Jahren gekauft und seitdem gehalten, haben die Erben Glück. Ist es aber seit dem Tod des Erblassers zu Dividendenzahlungen der Unternehmen gekommen, müssen die Erben hierauf wiederum eine 25-prozentige Abgeltungssteuer entrichten.
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