Crowdinvesting im Check - verwirrende Anlegerinformationen
03.02.2016. Die Grundidee von Crowdinvesting ist: Viele Anleger finanzieren gemeinsam mit kleinen Beiträgen ein angeblich innovatives Projekt, das online auf speziellen Plattformen präsentiert wird. Wer überzeugt von der Idee ist, kann sich über die Crowdinvesting-Plattform direkt beteiligen und bei Erfolg finanziell profitieren. Doch Anleger gehen auch erhebliche Risiken ein. Denn floppt die Umsetzung des Projekts, erhalten sie keine Rendite. Im schlimmsten Fall droht sogar der Totalverlust, weist die Verbraucherzentrale NRW hin.
Schutzrechte beim Crowdinvesting
Um Interessierte besser zu schützen, wurde Mitte 2014 das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft gesetzt. Das gewährt Verbrauchern beim Crowdinvesting unter anderem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Zudem müssen die Crowdinvesting-Plattformen via Warnhinweis ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hinweisen sowie zu jedem Projekt ein Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) erstellen. Auf diesem "Beipackzettel" müssen auf maximal drei Seiten die wesentlichen Produkteigenschaften inklusive des Warnhinweises enthalten sein.
Vorgabencheck bei Crowdinvesting-Plattformen
Ob und wie diese Vorgaben umgesetzt wurden, hat sich die Verbraucherzentrale NRW bei 23 Crowdinvesting-Plattformen genauer angeschaut. Das Ergebnis: So bunt und unterschiedlich die Beteiligungsofferten auf dem Markt sind, so unterschiedlich bis verwirrend wurden sie auf den Portalen präsentiert.
Zugang bei Crowdinvesting-Plattformen:
Nur wer sich bei den Crowdinvesting-Plattformen mit seinen persönlichen Daten und E-Mail registrierte, bekam genauere Informationen zu den Projekten und den Beteiligungsbedingungen, wie zum Beispiel das VIB. Die meisten Plattformen boten Informationen über regelmäßige Newsletter an. Bei manchen wurde der Newsletter automatisch bei der Anmeldung bestellt. Bei anderen bestand bei der Registrierung zumindest noch eine Wahlmöglichkeit.
Projekte bei Crowdinvesting-Plattformen:
Erstaunlich: Während des Marktchecks von Oktober bis November 2015 hatten zehn der 23 Crowdinvesting-Plattformen kein Angebot eingestellt. Auf den restlichen 13 waren gerade mal ein bis fünf Projekte vorgestellt. So konnte man sich etwa am Aufbau energieeffizienter Gewerbegebiete, an der Herstellung elektronischer Surfbretter, einem zuckerfreien Eistee, einer Software für Fußballtrainer oder an einem Blockheizkraftwerk für ein Hotel beteiligen. Dabei handelte es sich meist um Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen. Beides sind riskante Anlageformen, bei denen im schlimmsten Fall ein Totalverlust droht. Große Unterschiede gab es auch bei den zu erwartenden Renditen, den Laufzeiten und der Mindestbeteiligung. Die in Aussicht gestellten Renditen lagen bei den betrachteten Projekten zwischen fünf und 18 Prozent - bei Laufzeiten zwischen zwei und 15 Jahren. Die Mindestbeteiligungen wiederum reichten von zehn bis 500 Euro. Wer wollte, konnte auch bis zu 10.000 Euro investieren. Wenig einheitlich war auch die Bezahlung geregelt. Eine Auswahl an Bezahlarten boten lediglich drei Crowdinvesting-Plattformen an. Die meisten bestanden auf Überweisung oder Lastschrift. Einzelne Crowdinvesting-Plattformen boten die Bezahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung an.
Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) bei Crowdinvesting-Plattformen:
Von den 13 Crowdinvesting-Plattformen mit Projekten stellten sieben ein VIB zur Verfügung. Doch der Überblick über die Beteiligung war nicht einheitlich. Eine Plattform hielt sogar vier verschiedene VIB zu einem Projekt bereit, je nach investiertem Betrag. Für die Kenntnisnahme des VIB verlangten die Crowdinvesting-Plattformen eine Bestätigung. Bestätigt werden sollte etwa, dass das VIB gedruckt, gespeichert oder gelesen worden war. Bei einer Plattform musste das VIB zwingend heruntergeladen werden. Die Bewerbung der Projekte auf den Crowdinvesting-Plattformen ohne VIB wurde schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gestartet. Deshalb brauchte es noch kein Infoblatt auf den Portalen. Für Anleger war das ärgerlich, da teilweise nur wenige Informationen zur Beteiligung vorhanden waren.
Warnhinweis bei Crowdinvesting-Plattformen:
Die Kenntnisnahme des Warnhinweises auf das Totalverlustrisiko musste bei allen Crowdinvesting-Plattformen bestätigt werden. Dabei muss die Plattform auch die Identität des Anlegers überprüfen. Manche Crowdinvesting-Plattformen wiesen bereits bei der Registrierung auf das Totalverlustrisiko hin oder schickten den Warnhinweis an das private E-Mail-Konto. Zur Überprüfung der Identität des Anlegers wurden meist schlicht die Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde abgefragt. Bei drei Crowdinvesting-Plattformen mussten die persönlichen Daten nochmals beim Warnhinweis angegeben werden. Nur eine Plattform prüfte die Identität über das aufwendigere aber dafür sichere Postident-Verfahren.
Widerrufsbelehrung bei Crowdinvesting-Plattformen:
Große Unterschiede gab es auch bei den Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung. Einige Crowdinvesting-Plattformen wiesen aktiv auf das Widerrufsrecht hin. Teilweise wurde auch eine Lesebestätigung verlangt. Bei anderen Crowdinvesting-Plattformen allerdings fehlte ein solcher Hinweis auf das Widerrufsrecht. Er fand sich erst in den zur Verfügung gestellten Unterlagen.
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