Müller-Meier-Schulze: Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025
29.04.2025. Bisher musste einer der beiden Partner nach der Heirat seinen Nachnamen beibehalten. Oft waren es die Frauen, die ihren Geburtsnamen aufgaben. Auch einen Doppelnamen durfte bislang nur ein Partner führen. Nun haben beide Partner die Möglichkeit, ihren eigenen Namen zu behalten oder einen Doppelnamen daraus zu machen.
Gleichzeitig bleibt es jedoch möglich, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen – unabhängig davon, ob dieser der Name des Mannes oder der Frau ist. Wer sich künftig für einen Doppelnamen entscheidet, darf den vorher verpflichtenden Bindestrich weglassen.
Was gilt für Kinder
Für Kinder, die aus einer Ehe oder Partnerschaft hervorgehen, gibt es ebenfalls Änderungen. Eltern können nun auch die Entscheidung treffen, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter tragen soll. Auch ein Doppelname ist möglich, selbst, wenn die Eltern keinen Doppelnamen führen. Wird kein Familienname bestimmt, trägt der Nachwuchs automatisch einen Doppelnamen. Der Familienname, den das erste Kind trägt, gilt laut ARAG Experten auch für weitere gemeinsame Kinder.
Nachträgliche unwiderrufliche Änderung möglich
Wer bislang keinen Doppelnamen hatte, darf ihn ab 1. Mai auch nachträglich erklären. Auch die Rückkehr zum einfachen Familiennamen ist möglich. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass eine Namensänderung unwiderruflich ist, solange die Ehe besteht.
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