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Gerichtsurteil Thema außergewöhnlichen Belastung: rollstuhlgerechten Umbau eines Gartens

31.05.2024. Der Umgang mit dem Fiskus wirft für Immobilieneigentümer und Mieter im­mer wieder neue Fragen auf. Oft drehen sie sich um die doppelte Haushalts­führung wegen beruflich bedingter Abwesenheit vom eigentlichen Wohnort, um die Werbungskosten und um das Absetzen haushaltsnaher Dienstleistun­gen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einen Fall vor, der mit der vermeintlichen außergewöhnlichen Belastung einer Steuerzahlerin zu tun hatte. Es ging um den rollstuhlgerechten Umbau eines Gartens (Bundes­finanzhof, Aktenzeichen VI R 25/20).

In dem Fall war die Eigentümerin eines Einfamilienhauses krankheitsbedingt auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie wollte weiter gärtnern, was aber mit der vorhandenen Ausgestaltung des Gartens nicht möglich war. Sie ließ vor dem Haus eine gepflasterte Fläche errichten, auf der Hochbeete gebaut wurden, die sie auch im Sitzen gut erreichen konnte. Die Kosten dafür machte sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend, was allerdings die Finanzbehörde ablehnte. Die Begründung: Es fehle hier an der Zwangsläu­figkeit der entstandenen Ausgaben, wie das etwa bei Krankheitskosten oder bei einem Ausbau einer Immobilie zum Erfüllen des existenznotwendigen Wohnbedarfs der Fall sei.

Im Urteil in höchster Instanz blieb es bei dieser rechtlichen Ein­schätzung. Der Bundesgerichtshof erkannte sehr wohl an, dass der Bau der Hochbeete nur wegen der Krankheit der Betroffenen nötig geworden sei. Aber es handle sich hier eben um das Freizeitverhalten und deswegen scheide eine außerge­wöhnliche Belastung aus. Immerhin war es nach Auskunft des Gerichts im konkreten Fall noch möglich, die Aufwendungen für Handwerkerleistungen geltend zu machen.

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