Auslandskonten: Kostenfalle beim Erbfall
13.10.2014. Viele Bundesbürger unterhalten Auslandskonten. Erbschaftsteuerlich ist dies meist kein Problem, auch wenn es Ausnahmen gibt, beispielsweise droht bei spanischen Konten die Doppelbesteuerung in Spanien und in Deutschland im Erbfall. "Sehr häufig kommt es aber zu erheblichen Abwicklungskosten im Erbfall", warnt Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Beispiel eines Erfalles
Der Verstorbene, ein Deutscher mit Wohnsitz in München, unterhielt ein Auslandskonto bei einer österreichischen Bank mit einem Guthabenstand von 25.000 EUR. Alleinerbin ist seine Ehefrau. Als diese mit dem deutschen Erbschein zur österreichischen Bank geht, erfährt sie, dass ihr der Erbschein nichts hilft, sie müsse erst über ein österreichisches Notariat das sogenannte Ausfolgungsverfahren vor dem österreichischen Gericht in die Wege leiten. Bis dahin sei das Geld gesperrt. Die Witwe stellt fest, dass dies nicht nur einige Wochen in Anspruch nimmt, sondern ihr werden Notar- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 1.800 EUR in Rechnung gestellt!
Probleme bei Auslandskonten
Ähnliche Probleme gibt es beispielsweise auch bei Auslandskonten in Südtirol und Italien insgesamt. Beläuft sich das Guthaben auf mehr als 25.000 EUR, so muss die Bank das Guthaben sperren bis die Erbschaftsmeldung bei der Zentralbehörde in Rom durchgeführt wurde. Auch dies geht in der Regel nur über einen italienischen Rechtsanwalt oder Notar, mit entsprechenden Kosten.
Auslandskonten vor Erbfall auflösen
Am 17.08.2015 wird die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten. Dr. Anton Steiner: "Diese wird eine gewisse Erleichterung bringen, dennoch werden bei Auslandskonten erhebliche Abwicklungsprobleme und -kosten bleiben. Dies sollte man berücksichtigen und solche Konten am besten noch vor dem Erbfall auflösen und nach Deutschland transferieren."
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