Nachlass: Was geschieht mit dem Bankkonto

Ob Gemeinschafts- oder Einzelkonto: Dies müssen Hinterbliebene beachten, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. Wenn ein Angehöriger verstirbt, gibt es viel zu regeln; Rechnungen bezahlen, Verträge kündigen und Überweisungen einstellen. Dazu ist es nötig, dass die Hinterbliebenen auf die Bankkonten des Verstorbenen zugreifen können. Als Erstes sollten sie die Bank über den Todesfall informieren. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, wird dieses Konto als sogenanntes Nachlasskonto geführt. Das bedeutet, dass Aufträge, die der Verschiedene zu Lebzeiten erteilt hat, weiterhin ausgeführt werden. Hinterbliebene haben aber nur Zugriff, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Vollmacht oder Verfügungsberechtigung sind das gilt auch für Ehepartner. "Liegen diese Dokumente nicht vor, muss man sich als Erbe ausweisen, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. Dies kann durch die Vorlage eines Erbscheins, eines Erbvertrags oder eines beglaubigten Testaments erfolgen", erklärt Anja Maultzsch von der Postbank.

Gemeinsames Bankkonto

Zahlreiche Ehepaare führen ein gemeinsames Bankkonto, bei dem beide Inhaber verfügungsberechtigt sind (sogenanntes Oder-Konto). Verstirbt ein Ehepartner, hat der Hinterbliebene weiterhin den vollen Zugriff auf das Bankkonto. "Ein gemeinschaftliches Girokonto bei der Postbank kann durch den hinterbliebenen Ehepartner ohne Nachweis der Erbberechtigung nur dann fortgeführt werden, wenn es vor März 2008 eingerichtet wurde", erläutert Anja Maultzsch. "Wurde das Konto später eröffnet, muss er sich als Erbe ausweisen oder ein neues Konto eröffnen."

Eigenes Bankkonto eröffnen

Falls der Hinterbliebene über kein eigenes Bankkonto verfügt, sollte die Witwe oder der Witwer zeitnah ein eigenes Konto eröffnen, um zum Beispiel Mietzahlungen, Forderungen aus Rechnungen oder auch Sterbegeldzahlungen abwickeln zu können. Gut zu wissen: "Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die Postbank die Bestattungskosten aus dem vorhandenen Guthaben des privaten Giro- oder Sparkontos des Verstorbenen, ohne dass die Vermögensnachfolge geklärt ist", erklärt Anja Maultzsch. "Die Erstattung ist gegen Gebühr und nur in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro möglich. Dazu müssen die entsprechenden Rechnungen und Belege vorgelegt werden."

5 goldene Regeln für Erben

Wenn Menschen sterben, hinterlassen sie zumeist tieftraurige Angehörige. Auch wenn ihnen in dieser schweren Zeit nicht der Sinn danach steht: Die Hinterbliebenen sollten folgende Formalitäten dringend erledigen.

  • Bestattung organisieren: Die nächsten Angehörigen, in erster Linie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sind verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern. Die Kosten der "standesgemäßen" Beerdigung, die den Vermögensverhältnissen und der gesellschaftlichen Stellung des Verstorbenen entspricht, muss jedoch der Erbe tragen. "Sind der Vertragspartner des Bestattungsunternehmens und der Erbe nicht identisch, muss der Erbe die Kosten erstatten", erläutert Anja Maultzsch von der Postbank.

  • Sterbeurkunde ausstellen lassen: Der erste formale Gang der Hinterbliebenen ist der zum Standesamt: Hier wird der Todesfall in das Sterbebuch eingetragen und die Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung werden ausgestellt. Dafür müssen sie den Personalausweis des Verstorbenen und seine Personenstandsurkunden wie Geburts- und Eheurkunde vorlegen. Wurde ein Bestatter beauftragt, übernimmt er dies in der Regel. "Da Sterbeurkunden für verschiedene Formalitäten benötigt werden, sollte man sich gleich mehrere Exemplare ausstellen lassen", rät Anja Maultzsch.

  • Versicherungen informieren, unnötige Verträge kündigen: Hatte der Verstorbene eine Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung abgeschlossen, muss die jeweilige Versicherung möglichst zeitnah über den Todesfall informiert werden. Je nach Vertrag sind Fristen von 24 bis 48 Stunden zu berücksichtigen, damit die volle Versicherungssumme ausgezahlt wird. Als Erbe sollte man sich darüber hinaus einen Überblick über alle weiteren Verträge des Verstorbenen verschaffen und diese bei Bedarf kündigen. "Die Bankunterlagen und Kontoauszüge des Verstorbenen sind dafür ein hilfreicher Anhaltspunkt sie sollten auf regelmäßige Überweisungen und Daueraufträge hin kontrolliert werden", so die Postbank Expertin.

  • Erbfall prüfen: Wer als Erbe eingesetzt wird, sollte möglichst schnell prüfen, ob er den Nachlass annehmen oder ausschlagen möchte. Denn ab dem Zeitpunkt, ab dem er von seiner Erbschaft erfährt, hat er dafür nur sechs Wochen Zeit. Die Entscheidung sollte wohlüberlegt sein, da laut Erbrecht nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden können. Möchte man zum Beispiel ein überschuldetes Erbe ablehnen, muss man dies dem Nachlassgericht erklären. Übrigens: Ein einmal angenommenes Erbe kann man nicht mehr ausschlagen.

  • Den digitalen Nachlass regeln: Ob E-Mail-Accounts, Konten bei Onlinehändlern wie Ebay und Amazon oder Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook: Immer mehr Menschen hinterlassen heute ihre Spuren im World Wide Web. Für Hinterbliebene bedeutet dies, dass sie auch den sogenannten digitalen Nachlass ordnen und abwickeln müssen. Wer die Passwörter des Verstorbenen nicht kennt, sollte sich mit dem Erbschein gegenüber dem Internetunternehmen als Erbe ausweisen und damit Zugriff auf die Konten erlangen. Tipp: "Einige Bestattungsunternehmen und spezialisierte Dienstleister bieten bereits Hilfe rund um den digitalen Nachlass an", erklärt Anja Maultzsch.

04.05.2015

Infos zu Bankkonto und Nachlass

Weiterführende Informationen rund um das Thema Nachlass und Erbe finden Interessierte in dem Postbank Ratgeber "Todesfall - was tun?" unter https://www.postbank.de/themenwelten/artikel_todesfall-was-tun.html.

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