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Lebensversicherung - Kürzung Bewertungsreserven


16.11.2012. Seit dem 1. Januar 2008 sind Versicherte in der Lebensversicherung bei Beendigung ihres Vertrages nicht nur an den Überschüssen, sondern auch an den Bewertungsreserven (stillen Reserven) der Versicherungen zu beteiligen. Ein neues Gesetz verschlechtert ab 21.12. die Lage von Kunden, deren Verträge in wenigen Monaten ablaufen oder ihren Vertrag sowieso kündigen wollen.

Was sind Bewertungsreserven?

Bei Kapital- und Rentenversicherungen besteht ein Anspruch auf die Beteiligung der Bewertungsreserven der Versicherer bei Beendigung des Vertrages oder während der Rentenlaufzeit. Bewertungsreserven (auch "stille Reserven" genannt) ergeben sich aus der Differenz zwischen den angesetzten Buchwerten in den Bilanzen und den Zeit- oder Marktwerten von Kapitalanlagen. Die Bewertungsreserven sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich hoch und können bis zu 10 Prozent der Ablaufleistung bzw. des Rückkaufswertes ausmachen.

Beteiligung an Bewertungsreserven vorgeschrieben

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben (vgl. Urteil vom 26. Juli 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 782/94), dafür Sorge zu tragen, dass Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Teilhabe an den Vermögenswerten (Bewertungsreserven) erhalten, die durch Prämienzahlung geschaffen werden ( 153 VVG). Schon seit Beginn der Teilhabe ab 2008 kritisiert die GVI, dass die Berechnungen der Lebensversicherer für den Verbraucher nicht transparent und damit nicht nachvollziehbar sind. Die Lebensversicherer sind nur verpflichtet, für sämtliche Kapitalanlagen in einem Anhang zur Bilanz den Zeitwert anzugeben.

Änderung der Gesetzeslage ab 21.12.2012

Nun hat der Bundestag zur Stabilisierung der Lebensversicherer und zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen Anfang November beschlossen, dass zeitgleich mit der Einführung der Unisex-Tarifen ab 21.12.2012 einen sogenannten Sicherungsbedarf von dem den Versicherungsnehmern zustehenden Anteil an den Bewertungsreserven in Abzug bringen können ( 153 Absatz 3 Satz 3 VVG in Verbindung mit Aufsichtsrecht 130 Absatz 3 und 4 neu). Dabei handelt es sich dabei um einen komplizierten Berechnungs-Mechanismus. Die Lebensversicherer stehen aufgrund der niedrigen Kapitalmarktzinsen unter Druck und haben deshalb diese Änderung gefordert.

Die Interessen der Versicherungsnehmer

Ausscheidende Versicherungsnehmer haben ein Interesse an einer möglichst hohen Beteiligung an den Bewertungsreserven. In der Versichertengemeinschaft verbleibende Versicherungsnehmer haben ein Interesse daran, dass die Bewertungsreserven möglichst umfassend erhalten bleiben, denn die Bewertungsreserven sichern auch ihre zukünftigen Ansprüche. Und diese wollen die Lebensversicherer durch die Änderung an der Teilhabe an der Bewertungsreserve gewahrt haben. Was bedeutet es aber für die Versicherungsnehmer, bei denen in Kürze der Vertrag endet oder zurückgekauft werden soll?

Auskunft vom Lebensversicherer einholen

Bei den Versicherungsverträgen, die in den nächsten Monaten enden oder aufgelöst werden sollen, empfiehlt die GVI den Verbrauchern bei dem Lebensversicherer nachzufragen, wie hoch der aktuelle Rückkaufswert und die Höhe an den Beteiligungsreserven ist. Gleichzeitig sollte der Lebensversicherer eine Hochrechnung der Ablaufleistung (inklusive Bewertungsreserven, evtl. Stornokosten oder Schlussüberschussanteile) geben lassen. Ist die Auszahlung in der Zukunft niedriger, lohnt sich eine vorzeitige Kündigung zum 01.12. noch.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel "Lebensversicherung - Regierung will Härten abfedern".

Interessante Einblicke zeigt das Video "Lebensversicherungs-Ablaufzahlungen - Abschläge wegen Bewertungsreserven" im Bereich "Gratis/Aktuelle Gratis-Videos".

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