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Von fehlgeleiteten Paketen und nicht bestellter Ware

18.04.2016. Etwa 2,8 Milliarden Pakete werden in Deutschland jedes Jahr verschickt. Klar, dass es dabei schon mal zu Irrläufern kommt, man Ware erhält, die man eigentlich gar nicht bestellt hatte oder das lang ersehnte Paket beim Nachbarn abgegeben wurde, der auf Reisen geht. Die ARAG-Experten informieren Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten bei Warensendungen.

Falsche Lieferung der Ware

Wenn der Paketbote vor der Tür steht und der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton Babywindeln in die Hand drückt, den sie offensichtlich gar nicht bestellt hat, fragt man sich zurecht: Was soll sie damit anfangen? Nach Auskunft von Experten kann der Verbraucher mit sogenannten "unbestellten Sachen" grundsätzlich machen, was er will. Das bedeutet: Die alte Dame darf die Windeln entsorgen oder an die Enkel verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings von diesem Grundsatz: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin der alten Dame den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat, ist sie verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Wo liefert man Irrläufer ab?

Nirgends. Die Seniorin aus unserem Beispiel darf im Fall einer irrtümlichen LIeferung vom Versender verlangen, die Windeln bei ihr abzuholen. Und sie darf eine angemessene Frist einräumen. Rührt sich der Versender daraufhin nicht, darf sie die Windeln wiederum verschenken, wegwerfen oder als Andenken behalten. Entscheidet sich die nette alte Dame, das Paket zur Post zu bringen, hat sie nach Auskunft der Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten. Sollte es Hinweise im oder am Paket auf den eigentlichen Empfänger geben, raten die Experten ab, diesen zu kontaktieren. Dies könnte die anschließende Nachvollziehbarkeit, wo der Irrläufer gelandet ist, verkomplizieren.

Was kann der wartende Empfänger der Ware tun?

Bis zur Ablieferung eines Paketes ist das Transportunternehmen verantwortlich. Geht die Bestellung also auf dem Weg verloren oder landet irrtümlicherweise beim falschen Empfänger, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. In diesem Fall müssen also die Eltern, die wahrscheinlich händeringend auf die Windellieferung warten, die Ware erst bezahlen, wenn sie eintrifft. Selbst wenn inzwischen die Rechnung kommt und auf Zahlungsfristen verweist. Die Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gleiche für die Frist des Widerrufrechts gilt: Sie beginnt erst dann, wenn die Windeln bei den Eltern angekommen sind.

Der Nachbar als Paket-Sammler

Klar nimmt die nette alte Dame das Windelpaket für ihre Nachbarn an. Dass die jungen Eltern eine Straße weiter wohnen, ist auch kein Problem – der Paketzusteller wirft ihnen eine Karte in den Briefkasten. Da stellt sich doch die Frage: Darf der Paketbote die Sendung so weit entfernt abgeben? Ja, sagen die Experten. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben. Wie weit dieser entfernt wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Um dies zu verhindern, können Empfänger nach Auskunft von ARAG-Experten jedoch mit einer Vorausverfügung bestimmen, was mit Paketen passiert, die nicht zustellbar sind.

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